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Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Beiträge steigen moderat

Zum Jahresbeginn 2016 ändern sich wieder wichtige sozialrechtliche Kenndaten. So steigen die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse geringfügig und auch bei den Beiträgen zur Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung gibt es Neues. Dies und weitere Änderungen im Bereich der Sozialversicherung erläutert Nicole Spieß, Sozialreferentin des Landesbauernverbandes.

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Alterssicherung der Landwirte

Während der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der guten Haushaltslage zum 1.1.2016 unverändert bei 19,7 Prozent liegt, erhöhen sich die Beiträge zur Alterskasse um 4 Euro auf monatlich 236 Euro. Dies liegt an dem gestiegenen Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung, welches neben dem Beitragssatz einen weiteren Faktor zur Ermittlung des Beitrages in der Alterskasse bildet. Mit dem Beitrag steigt auch die Höhe der Beitragszuschüsse für Landwirte. Sie liegen 2016 zwischen neun und 142 Euro. Die Einkommensgrenze, bis zu der ein Zuschuss beansprucht werden kann, bleibt unverändert, bei Alleinstehenden 15.500 Euro, bei Verheirateten 31.000 Euro (siehe Tabelle 1).

Landwirtschaftliche Alterskasse

Wer sich wegen einer außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von der Versicherungspflicht in der Alterskasse befreien lassen möchte, muss mit dieser Tätigkeit weiterhin mehr als 4.800 Euro jährlich erzielen. Eine Befreiung ist damit weiterhin auch mit einem Minijob, dessen Entgelt zwischen 400,01 und 450 Euro liegt, möglich. Allerdings sollte eine Befreiung nur nach umfassender Beratung erfolgen.

Der allgemeine Rentenwert, der für die Rentenhöhe in der Alterssicherung der Landwirte bedeutsam ist, beträgt seit 1.7.2015 13,49 Euro. Damit bringt ein Beitragsjahr in der Alterskasse zur Zeit eine monatliche Rente von 13,49 Euro. Nach 45 Beitragsjahren kann so eine monatliche Rente in Höhe von rund 607 Euro (abzüglich der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung) von der Alterskasse beansprucht werden.

Die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente der Alterskasse oder der Deutschen Rentenversicherung beträgt auch 2016 450 Euro monatlich. Übersteigt das anrechenbare Einkommen diesen Grenzbetrag, kann möglicherweise eine Teilrente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels beansprucht werden. Die Grenzwerte der Alterskasse sind hier höher als bei Erwerbsminderungsrenten der Deutschen Rentenversicherung. Eine Teilrente wegen Erwerbsminderungsrente der Alterskasse wird bis zu einem Einkommen von 2.440,20 Euro geleistet. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, entfällt die Rente der Alterskasse vollkommen. Allerdings darf die Hinzuverdienstgrenze weiterhin an bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr um einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Grenze ("doppelte Hinzuverdienstgrenze") überschritten werden.

Auf Renten an Hinterbliebene der Alterskasse und der Deutschen Rentenversicherung werden eigene Einkünfte des Rentenbeziehers, soweit sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen, zu 40 Prozent angerechnet. Seit 1.7.2015 gilt ein monatlicher Freibetrag von 771,14 Euro. Dieser erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um monatlich 163,58 Euro. Bei Witwen und Witwern, deren Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder bei denen beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind, beträgt der Freibetrag in der Alterskasse 1156,72 Euro und erhöht sich ebenfalls um 163,58 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind. Grund für den höheren Freibetrag bei diesen Gruppen ist eine stärkere Berücksichtigung von Einkommen. Bezieher einer Waisenrente müssen seit 1.7.2015 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachten, sondern dürfen zu der Rente unbegrenzt hinzuverdienen.

Wichtig: Änderungen des anzu­rechnen­den Einkommens sind der Rentenversicherung zu melden! Versäumen Sie dies, kann dies zu hohen Rückforderungen der Rentenversicherung führen.

Landwirtschaftliche Krankenversicherung

Während in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung viele Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge erhöhen, bleibt die Beitragstabelle der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nahezu unverändert. Nur der Beitrag in Klasse 20 ist wegen der gesetzlichen Vorgaben auf 575,44 Euro anzuheben. Er liegt damit aber weiterhin zehn Prozent unter dem Höchstbeitrag aller anderen gesetzlichen Krankenkassen. In der untersten Beitragsklasse sind monatlich 86 Euro zu entrichten.

Dennoch kann es in vielen Fällen durch einen Wechsel der Beitragsklasse zu einer Beitragssteigerung bei Unternehmern und mitarbeitenden Familienangehörigen kommen. Ursächlich hierfür sind die angehobenen Werte in der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft 2016 (AELV), die trotz unveränderter Betriebsverhältnisse die Einstufung in eine höhere Beitragsklasse auslösen können. Außerdem gilt ab 1.1.2016 die dritte Stufe der Beitragsangleichung, die den Übergang zu dem 2014 eingeführten bundesweiten Beitragssystems abfedern soll. Erfreulich ist, dass für Versicherte in Baden-Württemberg auch 2016 Sondervermögen aus überschüssigen Betriebsmitteln und Rücklagen der ehemaligen regionalen LKK Baden-Württemberg in Höhe von knapp 2,1 Mio. Euro zur Beitragssenkung eingesetzt werden können. Dadurch verringert sich der 2016 zu zahlende angeglichene Monatsbeitrag um 3,52%.

Für die Bemessung der Beiträge aus Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse sowie der Deutschen Rentenversicherung gilt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung, der 2016 unverändert 14,6 Prozent beträgt, erhöht um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Dieser steigt zum 1.1.2016 von 0,9 auf 1,1 Prozent und ist – anders als der allgemeine Beitragssatz – allein vom Rentenbezieher zu tragen. Rentner zahlen daher ab 1.1.2016 8,4 (bisher: 8,2) Prozent aus ihren Renten sowie 15,7 (bisher: 15,5) Prozent aus gewerblichem Einkommen wie etwa einer Fotovoltaikanlage.

Die Einkommensgrenze, bei deren Überschreitung der Ehepartner und die Kinder nicht mehr beitragsfrei familienversichert sein können, beträgt ab 1.1.2016 415 Euro im Monat. Übt der Familienversicherte eine so genannte geringfügige Beschäftigung aus, darf das Gesamteinkommen weiterhin bis zu 450 Euro im Monat betragen.

Landwirtschaftliche Pflegeversicherung

Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Pflegeversicherung werden auch 2016 durch einen Zuschlag auf den Krankversicherungsbeitrag erhoben. Veränderungen in der Beitragsklasse wirken sich damit auch auf die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags aus. Einzelheiten zu den Beitragsveränderungen für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse sind der Tabelle 2 zu entnehmen.

Landwirtschaftliche Krankenversicherung

Landwirtschaftliche Unfallversicherung

In der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird es 2016 aufgrund der erhöhten Bundesmittel von insgesamt 178 Mio. Euro zu einer deutlichen Beitragsentlastung bei den Betrieben kommen. Die Senkungsquote steigt durch den zusätzlichen Bundeszuschuss von 78 Mio. Euro von zuletzt 20,5 Prozent auf rund 36 Prozent. Auch Betriebe, deren Beitrag sich wegen der Beitragsangleichung 2016 erneut erhöht, können dadurch mit einer Entlastung rechnen. Positiv wird sich zusätzlich das in der Region Baden-Württemberg noch vorhandene Sondervermögen auswirken. Durch diese Betriebsmittel und Rücklagen der ehemaligen LBG Baden-Württemberg konnte der Beitrag vergangenes Jahr um 8,58 % gesenkt werden. Für das Beitragsjahr 2015 (Umlage 2016) stehen erneut rund 6,7 Mio. Euro zur Verfügung, so dass mit einer Senkungsquote ähnlich der im Vorjahr zu rechnen ist.

Wie bereits im Jahr 2015 erhebt die Berufsgenossenschaft Vorschüsse auf den Beitrag. Die Höhe der Vorschusszahlungen wurde mit dem Beitragsbescheid für das Jahr 2014 im August 2015 mitgeteilt. Bundesmittelberechtigte Betriebe mit Teilnahme am Lastschriftverfahren zahlen am 15.1.2016 und 15.5.2016 je 40 Prozent des Zahlbetrages vom Vorjahr. Bei allen anderen Betrieben sind am 15.1.2016 80 Prozent des Zahlbetrages vom Vorjahr fällig. Die Endabrechnung erfolgt mit dem Beitragsbescheid im August 2016 (Fälligkeit 15. September 2016).

Allgemeine Sozialversicherung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) liegt unverändert vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung monatlich 450 Euro nicht überschreitet. Der von rentenversicherungspflichtigen Minijobbern zu tragende Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt weiterhin bei 3,7 Prozent bzw. 13,7% bei Beschäftigung im Privathaushalt. Bereits zum 1. August 2015 sind die Umlagesätze für geringfügige Beschäftigungen gestiegen, der Umlagesatz für die Umlage 1 (Krankheit) beträgt seitdem 1,00 Prozent, der Umlagesatz für die Umlage U2 (Schwangerschaft/Mutterschaft) 0,3 Prozent. Die Insolvenzgeldumlage sinkt dagegen zum 1.1.2016 von 0,15 Prozent auf 0,12 Prozent.

Mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) in landwirtschaftlichen Betrieben sind in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs­pflichtig, wenn sie den Status eines Arbeitnehmers haben. Dies ist im Einzelfall zu ermitteln. Zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einer familienhaften Mithilfe haben die zuständigen Ministerien und Sozialversicherungsträger einen Katalog mit Indizien erstellt. Die bis Ende 2014 geltenden Entgeltgrenzen (690 € brutto /Monat bei Vollbeschäftigung) können seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2015 nicht mehr zur Abgrenzung einer renten- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung herangezogen werden. Nach dem neuen Kriterienkatalog spricht bereits die Zahlung eines Taschengeldes von mehr als 363 Euro gegen eine rein familienhafte Mithilfe und das gezahlte Taschengeld ist wie Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln. Selbst wenn einem MiFa ein Taschengeld von weniger als 363 Euro gezahlt wird, ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen,  wenn der Betrieb die Taschengeldzahlung als Betriebsausgabe steuerlich geltend macht. Ist der MiFa als Arbeitnehmer zu betrachten, sind nicht nur die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu beachten, sondern auch, dass der MiFa als Arbeitnehmer Anspruch auf Mindestlohn hat. Der in der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Gartenbau ab 1.1.2016 zu zahlende Mindestlohn beträgt 8,00 Euro brutto je Arbeitsstunde.

Auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung gibt es zu Jahresbeginn leichte Änderungen. Der Wert für Verpflegung steigt für volljährige Arbeitnehmer, Jugendliche und Auszubildende von insgesamt 229 Euro auf 236 Euro monatlich (50 Euro für Frühstück und je 93 Euro für Mittag- und Abendessen). Die Werte für eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft bleiben dagegen unverändert bei maximal 223 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt maximal 189,55 Euro. Bei einem volljährigen Auszubildenden werden bei Unterkunft im Haushalt des Ausbildenden und Vollverpflegung nun insgesamt 392,10 Euro monatlich der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (bisher: 385,10 Euro). Bei einem volljährigen Beschäftigten werden bei gleichen Leistungen 418,55 Euro (bisher: 425,55 Euro) berücksichtigt. Die Werte der einzelnen Sachbezüge sind in den Tabellen 3 und 4 dargestellt.

Sachbezugswerte

Wird Verpflegung und Unterkunft nicht an allen Tagen des Monats gewährt, sind die Sachbezüge zeitanteilig zu berechnen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz unverändert 18,7 Prozent. Der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte bleibt dadurch bei monatlich 84,15 Euro. Der Höchstbeitrag (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) steigt wegen der höheren Beitragsbemessungsgrenze leicht auf monatlich 1.159,40 Euro. Ein Durchschnittsverdiener erhält für jedes Beitragsjahr seit 1.7.2015 eine Monatsrente von 28,61 Euro. Auch ein Kindererziehungsjahr erbringt seitdem eine Monatsrente von 29,21 Euro.

In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt der allgemeine Beitragssatz, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig tragen, bei 14,6 Prozent. Gleichwohl wird es 2016 bei vielen Arbeitnehmern zu Beitragserhöhungen kommen. Denn viele gesetzliche Krankenkassen werden 2016 von den Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben oder einen bereits seit 1.1.2015 geforderten Zusatzbeitrag zum 1.1.2016 erhöhen. Dem Versicherten steht bei erstmaliger Erhebung des Zusatzbeitrags oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes ein Sonderkündigungsrecht zu, das bis zum Ablauf des Monats erklärt werden muss, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

In der der gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt der Beitragssatz unverändert bei 2,35 Prozent. Kinderlose Versicherte über 23 Jahre zahlen zusätzlich zum hälftigen Beitrag einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent. Eine Beitragserhöhung in Höhe von 0,2 Prozent ab 1.1.2017 ist mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz bereits beschlossen.

Der Beitragssatz zur Bundesagentur für Arbeit beträgt unverändert drei Prozent.

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