Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Wettbewerbsrecht

Urteil: Kein Käse ohne Milch

Hersteller dürfen Produkte nicht unter der Bezeichnung „Käse“ oder „Cheese“ anbieten, wenn sie keine tierische Milch enthalten. Denn das ist ein Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften und eine Irreführung des Kunden. Auch vegane Produkte sind davon nicht ausgenommen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Landgericht Trier.
Veröffentlicht am
/ Artikel kommentieren
Käse muss Käse bleiben: Hersteller dürfen Produkte nicht unter der Bezeichnung „Käse“ oder „Cheese“ anbieten, wenn sie keine tierische Milch enthalten.
Käse muss Käse bleiben: Hersteller dürfen Produkte nicht unter der Bezeichnung „Käse“ oder „Cheese“ anbieten, wenn sie keine tierische Milch enthalten.Borlinghaus
Artikel teilen:

Das Wettbewerbsrecht untersagt unlautere Werbemaßnahmen. Dies sind zum Beispiel solche, die den Verbraucher täuschen oder in die Irre führen. Konkurrenten oder dazu berechtigte Verbände wie zum Beispiel Wettbewerbsvereine können Unternehmen wegen unlauterer Werbung abmahnen und wenn nötig vor Gericht die Unterlassung der Werbung einklagen. Viele Verfahren in diesem Bereich haben sich schon mit der Bezeichnung von Produkten beschäftigt.

Der Fall: Ein Unternehmen stellte vegane und vegetarische Lebensmittel her. Dazu gehörten auch Produkte, die als „Camembert“, „Scheibenkäse“, „Streukäse“ oder „Streichkäse“ auf der Internetseite des Unternehmens aufgelistet waren. Immerhin unter dem Oberbegriff „Pflanzenkäse“ – denn keiner der angeblichen Käse enthielt Milch von einem Tier. Auch ein im Ausland vertriebener „Veggie-Cheese“ gehörte zum Angebot. Ein Wettbewerbsverein mahnte den Lebensmittelhersteller ab, der jedoch nicht bereit war, seine Produktbezeichnungen zu ändern. Es kam zum Prozess.

Das Urteil: Das Landgericht Trier gab der Klage der Wettbewerbshüter statt. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice orientierte sich das Gericht dabei an einer EU-Verordnung, nach welcher die Bezeichnung „Käse“ exklusiv für Lebensmittel reserviert ist, die aus Milch hergestellt sind. Und von Milch hat die EU klare Vorstellungen. In der Verordnung Nr. 1308/2013 heißt es: „Der Ausdruck ‚Milch‘ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten." Milch ist also nur das, was aus einem Euter kommt, ohne irgendwelche Veränderungen.

Milch muss drin sein und darf nicht ersetzt werden
Dementsprechend hatte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits in einem Fall entschieden, bei dem es um einen „Diät-Käse“ ging. Bei diesem hatten die Hersteller einen natürlichen Milchbestandteil durch einen Fremdbestandteil ersetzt, um den Fettgehalt zu reduzieren. Aus Sicht des EuGH war das Produkt damit kein Käse mehr – und die Bezeichnung unzulässig. Auch Zusätze wie „Veggie-“ oder „Pflanzen-“ ändern daran nichts. Denn ein Produkt, bei dem die Milch zum Teil oder ganz durch etwas anderes ersetzt ist, dürfen Hersteller nun einmal nicht als „Käse“ verkaufen.
Landgericht Trier, Urteil vom 24.03.2016, Az. 7 HK O 58/15

Mehr zum Thema:
0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren
Ort ändern

Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.