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Steuer

Bei Mietausfall Grundsteuererlass möglich

Hatten Hausbesitzer im vergangenen Jahr geringe oder gar vollständig ausbleibende Mieten zu beklagen, können sie beantragen, dass ihnen die Grundsteuer teilweise erlassen wird. So lässt sich die finanzielle Belastung durch die Grundsteuer unter Umständen um die Hälfte reduzieren. Entsprechende Anträge können Steuerpflichtige für das Jahr 2016 noch bis zum 31. März 2017 bei der zuständigen Gemeinde stellen. Darauf weist Karl Wanner, Vorstand von Haus & Grund Lindau, hin.

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Konnte der Vermieter gar keine Miete erzielen, kann ihm die Hälfte der erhobenen Grundsteuer erlassen werden. Hat er weniger als die Hälfte der üblichen Bruttokaltmiete erhalten, ist noch ein Erlass um ein Viertel der erhobenen Grundsteuer möglich (§ 33 Grundsteuergesetz). Ursache für den Mietausfall kann beispielsweise ein unverschuldeter Leerstand sein, zum Beispiel durch einen Wohnungsbrand oder einen Wasserschaden. Zu Mieten, die weit hinter der üblichen Miete zurückbleiben, kann es insbesondere in Gebieten kommen, in denen die Bevölkerung rapide abnimmt und ein Überangebot an Wohnungen besteht.

Ausfall darf nicht selbst verschuldet sein
Ein teilweiser Erlass der Grundsteuer ist nur möglich, wenn der Vermieter den Mietausfall nicht selbst verschuldet hat. Leerstandszeiten wegen Renovierung oder Modernisierung ermöglichen deshalb keinen Grundsteuererlass, da diese Umstände vom Steuerpflichtigen selbst herbeigeführt wurden. Bemüht sich der Eigentümer einer leerstehenden Immobilie dagegen intensiv um einen neuen Mieter und kann diese Bemühungen auch dokumentieren, sollte einem Grundsteuererlass nichts im Wege stehen. Der Nachweis der eigenen Bemühungen kann vor allem durch Vorlage entsprechender Inserate in Zeitungen und auf den einschlägigen Immobilien-Suchportalen im Internet geführt werden.

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