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Die bewährte Viehbewertung bleibt

Zuchtsauen und Milchkühe gehören steuerlich gesehen zum Anlagevermögen. Dank des Einsatzes durch den Berufstand können sie weiterhin nach den bisherigen Grundsätzen der Viehbewertung bewertet werden.
Veröffentlicht am
Im Rahmen der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unternehmensteuerreform hat der Gesetzgeber die Bewertung und Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter neu geregelt, indem er einen Sammelposten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 1000 Euro (§ 6 Abs. 2 a EStG) eingeführt hat. Dadurch war die weitere Anwendung der bewährten Viehbewertung für landwirtschaftliche Betriebe in Frage gestellt. Gruppenbewertung und kürzere Abschreibungen Die Vorteile der bewährten Viehbewertung bestehen einerseits in der Vereinfachung durch Gruppenbewertung nach Richtsätzen, andererseits in einer für Tiere des Anlagevermögens (z.B. Zuchtsauen, Milchkühe) kürzeren Abschreibedauer als die für den...
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