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Sozialversicherung 2020

Für Landwirte bleiben Beiträge stabil

Die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bleiben 2020 weitgehend stabil. RAin Nicole Spieß, Sozialreferentin des Landesbauernverbandes, informiert über die  aktuellen Werte und Rechengrößen in der Sozialversicherung.

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Wer eine Betriebsrente erhält, darf sich 2020 auf eine Beitragsentlastung freuen: Hier gilt künftig ein Freibetrag von 159,25 Euro, für den auch bei höheren Renten keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind.
Wer eine Betriebsrente erhält, darf sich 2020 auf eine Beitragsentlastung freuen: Hier gilt künftig ein Freibetrag von 159,25 Euro, für den auch bei höheren Renten keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind.Borlinghaus
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Während die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) zum Jahresbeginn 2019 deutlich erhöht werden mussten, ist im Jahr 2020 eine allgemeine Betragserhöhung nicht erforderlich. Lediglich die Beiträge in den Beitragsklassen 1 und 2 müssen aufgrund gesetzlicher Vorgaben um je zwei Euro sowie in Beitragsklasse 20 um 11,71 Euro erhöht werden. Der Höchstbeitrag liegt aber auch weiterhin zehn Prozent unter dem Höchstbeitrag aller anderen gesetzlichen Krankenkassen. Landwirte zahlen damit 2020 zwischen 104,40 Euro und 632,98 Euro für ihre Krankenversicherung.

Beitragsklassenwechsel bei einigen Mitgliedern

Auch wenn die Beiträge nicht erhöht werden, kommt es bei rund einem Viertel der aktiven Mitglieder zu einem Beitragsklassenwechsel und damit zu steigenden Beiträgen. Dies liegt zum einen an den, vor allem im unteren Einkommensbereich, hohen Werten der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft 2020 (AELV), zum anderen an der Beitragsanpassung bei Baumschulen sowie Blumen/Zierpflanzen im Freiland.

Beiträge zur Krankenversicherung

In der LKV pflichtversicherte Rentenbezieher zahlen ab 1. Januar 2020 7,85 Prozent (bisher 7,75 Prozent) aus Renten der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder der Gesetzlichen Rentenversicherung. Für neben der Rente erwirtschaftetes Arbeitseinkommen, zum Beispiel gewerbliches Einkommen aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage sind 15,7 Prozent (bisher 15,5 Prozent) zu leisten. Dies gilt nicht, wenn Arbeitseinkommen und Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) mit der Alterskassenrente zusammen monatlich maximal 159,25 Euro betragen. Übertsteigen die Einkünfte diesen Wert, dürfen sich zumindest Betriebsrentner 2020 auf eine Beitragsentlastung freuen: Hier gilt ein Freibetrag von 159,25 Euro, für den auch bei höheren Renten keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind. Die Einkommensgrenze, bei deren Überschreitung der Ehepartner und die Kinder nicht mehr beitragsfrei familienversichert sein können, beträgt ab 1. Januar 2020 455 Euro im Monat.

Pflegeversicherung: Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Pflegeversicherung werden auch 2020 durch einen Zuschlag zum Krankversicherungsbeitrag erhoben. Dieser entspricht dem Beitragssatz von 3,05 Prozent, beziehungsweise 3,3 Prozent bei über 23 Jahre alten Versicherten ohne Kinder, in der allgemeinen gesetzlichen Pflegeversicherung.


Unfallversicherung: Im Jahr 2019 mussten die Grundbeiträge von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) nach dreimaliger Senkung um 8,5 Prozent erhöht werden. Sie lagen mit 74,67 Euro bis 289,69 Euro aber unter den Grundbeiträgen für die Jahre 2014 und 2015. Der Grundbeitrag wird zur Deckung der nicht risikobezogenen Aufwendungen erhoben. Dazu zählen 70 Prozent der Präventionskosten, die vollständigen Vermögensaufwendungen und die Verwaltungskosten. Weil die Ausgaben in diesem Bereich weiterhin steigen, ist mit einer weiteren Anhebung des Grundbeitrags zu rechnen.

Höhe der Bundesmittel

Beitragsrelevant ist für die bundesmittelberechtigten Betriebe auch die Höhe der Bundesmittel. In die Vorschussberechnung für das Jahr 2020 sind erneut Bundesmittel von insgesamt rund 177 Mio. Euro einkalkuliert. Die Senkungsquote für bundesmittelberechtiget Betriebe dürfte damit im kommenden Jahr wieder bei über 30 Prozent liegen.

Vorschusszahlungen der BG

Wie bereits in den Vorjahren erhebt die LBG Vorschüsse auf den Beitrag. Die Höhe der Vorschusszahlungen wurde mit dem Beitragsbescheid für das Jahr 2018 im August 2019 mitgeteilt. Bundesmittelberechtigte Betriebe mit Teilnahme am Lastschriftverfahren zahlen am 15.1.2020 und 15.5.2020 je 40 Prozent des Zahlbetrages vom Vorjahr. Bei allen anderen Betrieben sind am 15.1.2020 80 Prozent des Zahlbetrages vom Vorjahr fällig. Die Endabrechnung erfolgt mit dem Beitragsbescheid im August 2020 (Fälligkeit 15. September 2020).

Monatlich acht Euro mehr für die Alterskasse

Alterssicherung: Während der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung unverändert bei 18,6 Prozent bleibt, erhöhen sich die Beiträge zur Alterskasse um acht Euro auf monatlich 261 Euro. Dies liegt an dem gestiegenen Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung, welches neben dem Beitragssatz einen weiteren Faktor zur Ermittlung des Beitrages in der Alterskasse bildet. Mit dem Beitrag steigt auch die Höhe der Beitragszuschüsse für Landwirte. Sie liegen 2020 zwischen zehn und 157 Euro. Die Einkommensgrenze, bis zu der ein Zuschuss beansprucht werden kann, bleibt unverändert, bei Alleinstehenden 15.500 Euro, bei Verheirateten 31.000 Euro.

Bei Befreiung vorher Rat einholen

Wer sich wegen einer außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von der Versicherungspflicht in der Alterskasse befreien lassen möchte, muss mit dieser Tätigkeit mehr als 4800 Euro jährlich erzielen. Eine Befreiung ist damit weiterhin auch mit einem Minijob, dessen Entgelt zwischen 400,01 und 450 Euro liegt, möglich. Allerdings sollte eine Befreiung nur nach umfassender Beratung erfolgen.

Rentenwert und Rentenhöhe

Der allgemeine Rentenwert, der für die Rentenhöhe in der Alterssicherung der Landwirte bedeutsam ist, beträgt seit 1. Juli 2019 15,26 Euro. Damit bringt ein Beitragsjahr als Unternehmer oder Ehegatte eines Unternehmers in der Alterskasse zurzeit eine monatliche Rente von 15,26 Euro. Nach 45 Beitragsjahren kann so eine monatliche Rente in Höhe von rund 687 Euro (abzüglich der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung) von der Alterskasse beansprucht werden.

Hinzuverdienstgrenzen beachten

Erwerbsminderungsrente: Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente oder eine vorzeitige Altersrente mit Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 2018 von der Alterskasse bezieht, darf auch 2020 maximal 450 Euro monatlich hinzuverdienen. Rentenschädlich sind Arbeitsentgelte aus Beschäftigung als Arbeitnehmer und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbe, zum Beispiel PV-Anlagen. Bei Nebenerwerbslandwirten führen ferner auch der Bezug von Vorruhestandsgeld sowie bestimmte Erwerbsersatzeinkommen wie etwa Arbeitslosengeld oder Krankengeld zu Rentenkürzungen. Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ist bei vorzeitigen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten der Alterskasse nur dann rentenschädlich, wenn der Rentenbezieher „Landwirt“ im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist, er also Flächen über der Mindestgröße bewirtschaftet. Werden weniger als acht Hektar selbst bewirtschaftet, sind die erzielten Einkünfte nicht rentenschädlich. Bei Weinbau, Sonderkulturen und im gärtnerischen Anbau sind geringere Mindestgrößen zu beachten. Keine nachteiligen Folgen für den Rentenbezug haben Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft aus einem verpachteten Betrieb, wenn nicht zusätzlich Flächen über der Mindestgröße bewirtschaftet werden.
Übersteigt das anrechenbare Einkommen einen Betrag von 450 Euro im Monat, kann eine vorzeitige Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente abhängig von der Höhe des anrechenbaren Einkommens nur als Teilrente beansprucht werden. Bei einem Einkommen von mehr als 2675,40 Euro wird eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr geleistet. Bei Einkommen von mehr als 2388,75 Euro wird eine vorzeitige Altersrente, die nach dem 1. Janaur 2018 begonnen hat, nicht mehr ausgezahlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt bei Erwerbsminderungsrenten sowie bei vorzeitigen Altersrenten seit 1. Juli 2017 nicht mehr die Einkommensgrenze von 450 Euro im Monat, sondern eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro. Bei Überschreiten dieser Grenze wird das übersteigende Einkommen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Freibeträge für Hinterbliebene

Auf Renten an Hinterbliebene der Alterskasse und der Deutschen Rentenversicherung werden eigene Einkünfte des Rentenbeziehers, soweit sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen, zu 40 Prozent angerechnet. Seit 1. Juli 2019 gilt ein monatlicher Freibetrag von 872,52 Euro. Dieser erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um monatlich 185,08 Euro. Bei Witwen und Witwern, deren Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder bei denen beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind, beträgt der Freibetrag in der Alterskasse 1.308,78 Euro und erhöht sich ebenfalls um 185,08 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind. Grund für den höheren Freibetrag bei diesen Gruppen ist eine stärkere Berücksichtigung von Einkommen. Bezieher einer Waisenrente müssen seit 1. Juli 2015 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachten, sondern dürfen zu der Rente unbegrenzt hinzuverdienen.
Wichtig: Änderungen des anzurechnenden Einkommens sind der Rentenversicherung zu melden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert zum Teil hohe Rückforderungen.

Allgemeine Sozialversicherung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) liegt unverändert vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung monatlich 450 Euro nicht überschreitet. Der von rentenversicherungspflichtigen Minijobbern zu tragende Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt auch 2020 3,6 Prozent beziehungsweise 13,6 Prozent bei Beschäftigung im Privathaushalt. Die Umlagesätze für geringfügige Beschäftigungen betragen seit Juni 2019 für die Umlage U1 (Krankheit) 0,90 Prozent, für die Umlage U2 (Schwangerschaft/ Mutterschaft) 0,19 Prozent und für die Insolvenzgeldumlage 0,6 Prozent. Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt auch 2020 vor, wenn die Beschäftigung im vorhinein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.


Mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) in landwirtschaftlichen Betrieben sind in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie den Status eines Arbeitnehmers haben. Dies ist im Einzelfall zu ermitteln. Zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einer familienhaften Mithilfe haben Ministerien und Sozialversicherungsträger einen Katalog mit Indizien erstellt. Danach spricht bereits die Zahlung eines Taschengeldes von mehr als 414 Euro im Monat gegen eine rein familienhafte Mithilfe. Dieses Taschengeld ist wie Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln. Selbst wenn einem MiFa ein Taschengeld von weniger als 414,01 Euro gezahlt wird, ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen und zwar wenn der Betrieb die Taschengeldzahlung als Betriebsausgabe steuerlich geltend macht. Ist der MiFa als Arbeitnehmer zu betrachten, sind nicht nur die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu beachten, sondern auch, dass der MiFa als Arbeitnehmer Anspruch auf Mindestlohn hat.

Mindestlohn und Sachbezüge

Der seit 1. Januar 2018 auch in der Land- und Forstwirtschaft zu zahlende gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung gibt es zu Jahresbeginn leichte Änderungen. Der Wert für Verpflegung steigt für volljährige Arbeitnehmer, Jugendliche und Auszubildende von insgesamt 251 Euro auf 258 Euro monatlich (54 Euro für Frühstück und je 102 Euro für Mittag- und Abendessen). Und auch der Wert für eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft erhöht sich geringfügig von 231 auf 235 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von maximal 196,35 auf 199,75 Euro. Bei einem volljährigen Auszubildenden werden bei Unterkunft im Haushalt des Ausbildenden und Vollverpflegung nun insgesamt 422,50 Euro monatlich der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (bisher: 412,70 Euro). Bei einem volljährigen Beschäftigten werden bei gleichen Leistungen 457,75 Euro (447,35 Euro) berücksichtigt. Wird Verpflegung und Unterkunft nicht an allen Tagen des Monats gewährt, sind die Sachbezüge zeitanteilig zu berechnen.

Gesetzliche Beiträge weitestgehend unverändert

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz unverändert bei 18,6 Prozent. Der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte liegt damit weiterhin bei 83,70 Euro. Der Höchstbeitrag (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) steigt wegen der höheren Beitragsbemessungsgrenze auf monatlich 1283,40 Euro. Ein Durchschnittsverdiener erhält für jedes Beitragsjahr seit 1. Juli 2019 eine Monatsrente von 33,05 Euro. Auch ein Kindererziehungsjahr erbringt seitdem eine Monatsrente von 33,05 Euro.
  • In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt der allgemeine Beitragssatz, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig tragen, bei 14,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt von 0,9 auf 1,1 Prozent.
  • In der gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt der Beitragssatz nach der Anhebung zum 1. Januar 2019 bei 3,05 Prozent. Kinderlose Versicherte über 23 Jahre zahlen zusätzlich zum hälftigen Beitrag einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent.
  • Der Beitragssatz zur Bundesagentur für Arbeit sinkt befristet bis zum 31. Dezember 2022 um 0,1 Prozentpunkt auf 2,4 Prozent.


 

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