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Steuer

EU-Kommission genehmigt Tarifglättung

Die Steuervergünstigungen, die mit der Tarifglättung einhergehen, treten in Kraft. Die EU-Kommission hat zugestimmt. Landwirte können von jetzt an Anträge stellen. Das meldet die Ecovis AG Steuerberatungsgesellschaft in ihrem Pressedienst.
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Die erste Fassung der Tarifglättung wurde Ende 2016 verabschiedet. Sie sollte die Betrachtungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022 umfassen. Ziel der Regelung: Gewinnschwankungen innerhalb dieser Drei-Jahres-Zeiträume auszugleichen oder zu glätten, schreibt Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis, im Pressedienst. Landwirte müssten dann nicht in einem Jahr einen Spitzengewinn und in den anderen beiden Jahren niedrige Gewinne versteuern, sondern immer nur einen durchschnittlichen Gewinn. Mit der Tarifglättung ließen sich Steuerprogression und somit höhere Steuern im jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraum elegant umgehen. Doch nach langem hin und her konnte sich die erste Fassung der Tarifglättung nicht durchsetzen (§ 32c EstG).

Zweite Fassung der Tarifglättung tritt nun in Kraft

Warum die erste Tarifglättung scheiterte? Es gab Forderungen nach einem einfacheren und antragsgebundenen Weg. Die Anträge sind immer für das letzte Jahr des jeweiligen Betrachtungszeitrums zu stellen. So wurde ein neuer Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Dieser wurde 2019 verabschiedet. Aufgrund europäischer Regelungen zum Binnenmarkt war allerdings die Genehmigung der EU-Kommission notwendig. Diese hat am 30.01.2020 zugestimmt (Bekanntmachung vom 18.03.2020, BGBl. 2020 Teil 1 Nr. 14).

Drei Betrachtungszeiträume

Landwirte können die Tarifglättung jetzt beantragen und zwar für drei Betrachtungszeiträume: 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und für 2020 bis 2022. Danach läuft die steuerliche Entlastung nach heutigem Stand aus. „Ob sich ein Antrag für einen Landwirt tatsächlich lohnt, hängt von seinen Einkünften ab,“ meint Alexander Kimmerle. Das Antragsformular für die Tarifglättung gibt es für Bayern, Hessen und Niedersachsen bereits zum Herunterladen an den Finanzämtern. Gibt es in Ihrem Bundesland noch kein Antragsformular? „Dann nehmen Sie einfach das eines anderen Bundeslands her“, rät Kimmerle, „denn die Formulare sehen Stand heute identisch aus.“

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