Versammlungen der Jagdgenossenschaften erlaubt
Gemäß Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 ist die Durchführung von Versammlungen der Jagdgenossenschaften in der ab 22. Februar 2021 gültigen Fassung erlaubt. Das teilen die Oberen Jagdbehörden Ende Februar 2021 mit.
- Veröffentlicht am
Bereits am 17. März 2020 hatten die Oberen Jagdbehörden darüber informiert, dass Jagdgenossenschaften Pachtverträge durch die Jagdvorstände auch ohne vorherige Beschlussfassung abschließen können, wenn wegen der Corona-Pandemie keine vorherige Versammlung der Jagdgenossenschaft zur Beschlussfassung stattfinden kann. Sobald es die Corona-Lage erlaubt, sollte die aufgeschobene Versammlung der Jagdgenossenschaft zur Beschlussfassung über die Verpachtung sobald möglich durchgeführt werden. Laut Jagdbehörden gilt diese Hilfsregelung nach wie vor.
Im Einzelfall abwägen und Infektionsschutz sicherstellen
Versammlungen der Jagdgenossenschaften sind Veranstaltungen, die nach § 10 Absatz 4 CoronaVO in unbegrenzter Teilnehmerzahl grundsätzlich zulässig sind. Eventuell bestehende regionale Beschränkungen sind zu befolgen. Es obliegt somit den Jagdgenossenschaften, im Einzelfall selbst abzuwägen, ob eine Versammlung unter den bestehenden Umständen der Corona-Pandemie durchgeführt werden kann. Es wird empfohlen, über die allgemeine Abstandregelung und die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinaus einen bestmöglichen Infektionsschutz entsprechend sicherzustellen.
Was passiert, wenn keine Versammlung stattfinden darf?
In dem Fall, in dem keine Versammlung stattfinden darf oder vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Corona-Virus nach Abwägung durch die Jagdgenossenschaft nicht stattfinden soll, bleibt es grundsätzlich bei den vom JWMG vorgesehen Rechtsfolgen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat oder keine Übertragung der Verwaltung nach § 15 Absatz 7 JWMG stattgefunden hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes auf Kosten der Jagdgenossenschaft vom Gemeinderat wahrgenommen (Notjagdvorstand). Der Notjagdvorstand hat schnellstmöglich auf die Wahl eines Jagdvorstandes oder auf eine Übertragung der Verwaltung nach § 15 Absatz 7 JWMG hinzuwirken, sobald die Lage eine entsprechende Versammlung zur Wahl und Beschlussfassung zulässt. Sofern die untere Jagdbehörde gemäß § 15 Absatz 4 Satz 3 JWMG dazu auffordert, eine Satzung zu beschließen, so soll bei der Festsetzung der angemessenen Frist der Fall berücksichtigt werden, dass eine entsprechende Versammlung der Jagdgenossenschaft aus den oben genannten Gründen unter Umständen nicht zeitnah durchgeführt werden kann.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.