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Corona-Hilfen

Verbesserungen für angeschlossene Gaststättenbetriebe

Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) der Zugang zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember verbessert und vereinfacht. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt.

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   Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) der Zugang zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember verbessert und vereinfacht.
Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) der Zugang zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember verbessert und vereinfacht. BrauereiführerBW/Bildmontage: Borlinghaus
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Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern, Besenwirtschaften und Hofcafés. Die Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30. April 2021 möglich. Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und damit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. Diese erweiterte Antragsberechtigung greift für die November- und Dezemberhilfe und wird entsprechend angepasst.

Bauernhof-Cafés sind antragsberechtigt

Der Deutsche Bauernverband (DBV) geht folglich davon aus, dass auch Bauernhof-Cafés dazu gehören. Bislang waren Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember nur dann antrag­sberechtigt, wenn 80 Prozent ihres Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt vom Teil-Lockdown betroffene Aktivitäten entfallen. Die Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30. April 2021 möglich. Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten.

Hinweise:

  • Diese getroffene Sonderregelung bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Überbrückungshilfe III, die für die Monate November 2020 bis Juni 2021 monatsweise beantragt werden kann.
  • Die mit dieser Sonderregelung verbundene Betriebszweigbetrachtung gibt für den Bauernverband Anlass, für die landwirtschaftlichen Betriebe mit dem Betriebszweig Urlaub auf dem Bauernhof eine entsprechende Regelung einzufordern.

 

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