Landwirte ab Mitte Mai impfberechtigt
Ab Mitte Mai sind Landwirte, ihre Mitarbeiter und auch Saisonarbeitskräfte in Baden-Württemberg impfberechtigt.
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Sowohl Landwirte, als auch ihre Mitarbeiter und Saisonkräfte sind der Impfprioritätsgruppe 3 zuzuordnen, da es sich um Personen in besonders relevanter Position in der kritischen Infrastruktur der Ernährungswirtschaft (Paragraf 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV) beziehungsweise um Beschäftigte (Paragrafen 1 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV) in einem solchen Unternehmen handelt. Saisonkräfte sind zudem wegen ihrer Arbeits- und Lebensumstände impfberechtigt, die mit einem deutlich höheren Risiko für eine Covid-Erkrankung einhergehen (Paragraf 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV).
Wie weist man die Impfberechtigung nach?
Landwirte selbst benötigen nur den letzten BG-Bescheid, hilfsweise können Sie auch auf die KRITIS-Leitlinien verweisen (dort „Nr. 3 Primärproduktion und unterstützende Dienstleistungen“). Zudem sollten Sie sich selbst ebenfalls eine Bescheinigung als Person in besonders relevanter Position in einem Unternehmen der Ernährungswirtschaft ausstellen. Mitarbeitenden kann der Landwirt selbst eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass die Mitarbeitenden in besonders relevanter Position in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur der Ernährungswirtschaft tätig sind.
Formular für die Impfbescheinigung
Für Saisonkräfte können Landwirtinnen und Landwirte ebenfalls eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Das Land Baden-Württemberg stellt nun auch ein Formular für Angehörige der kritischen Infrastruktur bereit, das unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_SM_Impfbescheinigung_Kritis.pdf
So wird das Formular ausgefüllt
Beim Ausfüllen der Bescheinigung muss der Landwirt zunächst angeben, in welcher Funktion er die Bescheinigung ausstellt („ein/e weitere/s Einrichtung/Unternehmen der kritischen Infrastruktur nach Paragraf 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV“ für den Landwirt selbst und seine Mitarbeiter bzw. „befähigt ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund der Arbeits- oder Lebensumstände der anspruchsberechtigten Person nach Paragraf 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfVzu bescheinigen“ für seine Saisonarbeitskräfte). Danach muss er noch die Anspruchsberechtigung für die Person ankreuzen, deren Berechtigung er bescheinigt (für sich selbst und seine Mitarbeiter „in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig ist, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- oder Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung oder Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik oder im Telekommunikationswesen (Paragraf 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV)“ bzw. für seine Saisonkräfte „aufgrund ihrer Arbeits- und Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Paragraf 4 bs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV)“).
Mehr Infos unter http://www.lbv-bw.de
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