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Steuererklärung

Vorbereitungen auf die neue Grundsteuer

Obwohl die neuen Grundsteuerregelungen erst am 1.Januar 2025 in Kraft treten, ist das Jahr 2022 für viele Grundstücks- und Immobilieneigentümer mit Arbeit verbunden. Der Einheitswert als Berechnungsgrundlage verliert seine Gültigkeit und wird durch einen neuen Grundsteuerwert abgelöst. Dieser Wert wird das Ergebnis aus den abzugebenden Steuererklärungen für jeden Grundstücks- und Immobilienbesitzer sein.

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Unterlagen jetzt zusammenstellen: Die im Jahr 2025 inkraft tretende neue Grundsteuer verursacht heute schon einiges an Vorarbeit für Grundstücks- und Immobilieneigentümer.
Unterlagen jetzt zusammenstellen: Die im Jahr 2025 inkraft tretende neue Grundsteuer verursacht heute schon einiges an Vorarbeit für Grundstücks- und Immobilieneigentümer. Borlinghaus
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Das Bundesverfassungsgericht kam 2018 zu dem Ergebnis, dass die alten Einheitswerte aus den Sechzigerjahren veraltet und in der Anwendung der heutigen Grundsteuerberechnung rechtlich nicht mehr zulässig sind. Eine Neubewertung der Grundstücke und Immobilien musste spätestens bis zum 1. Januar 2022 erfolgen. Ab dem Jahr 2025 darf die Grundsteuer nur noch auf dieser neuen Gesetzesgrundlage durch die Gemeinden erhoben werden. Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt wie bisher im zweistufigen Modell: Die Grundsteuerwerte werden von den Finanzämtern berechnet. Die Kommunen wenden auf diese Werte die kommunalen Hebesätze an und vereinnahmen so die Grundsteuer.

So sieht die Rechtsgrundlage aus

Der Bundesgesetzgeber kam dieser Aufforderung im Jahr 2019 nach und verabschiedete ein Bundesgesetz, welches nach neuen bewertungsrechtlichen Vorgaben die Einheitswerte der Grundstücke und Immobilien sowie die Einheitswerte aller Betriebsvermögen neu regelte. Da die Bundesländer und die Kommunen keine einheitliche Meinung zur Neuberechnung hatten, wurde im Bundesgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass jedes Bundesland abweichend von der Bundesgesetzregelung ein eigenes Landesgrundsteuergesetz in Teilen oder vollständig verabschieden kann. Diese Möglichkeit nutzten einige Bundesländer, unter anderem Baden-Württemberg, und verabschiedeten ein eigenes Landesgrundsteuergesetz. In Baden-Württemberg wurde ein Landesgrundsteuergesetz verabschiedet, bei dem jedes Flurstück nur durch seine Größe und seinen Bodenrichtwert neu bewertet wird (Grundsteuer B). Bezüglich der Neubewertung für Flurstücke im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wurde dieser Teil des Bundesgesetzes unverändert übernommen, was keine Veränderung zur bisherigen Wertermittlung in der Vergangenheit darstellt. Von der erforderlichen Neubewertung der Flurstücke sind in Deutschland circa 36 Millionen Personen betroffen, welchen ein inländisches Grundstück oder Erbbaurecht gehört, unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt.

Erklärung muss abgegeben werden

In Baden-Württemberg betrifft dies circa 5,6 Millionen Bürger und Unternehmen. Diese sind nun aufgerufen, für jedes Grundstück oder Erbbaurecht eine Erklärung zur Feststellung des neuen Grundsteuerwertes auf den 1. Januar 2022 elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln. Obwohl die Details zur Erstellung der Erklärungen noch nicht feststehen, sind einige Vorgaben bekannt. Die Pflicht zur Abgabe dieser Erklärungen ergibt sich aus dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg. Die Finanzverwaltung wird zur Abgabe dieser Erklärungen aufrufen. Dies soll dem Vernehmen nach Ende März erfolgen. Zusätzlich soll jeder Grundstückseigentümer direkt angeschrieben werden, um auf die Abgabe hinzuweisen. Vollmachten, welche viele Steuerbürger ihren Steuerberatern erteilt haben, werden hierzu nicht genutzt werden können. In einem vorgesehenen Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 sollen die Erklärungen vollständig an die Finanzämter elektronisch übermittelt werden.

Was jetzt zu tun ist

Jeder Grundstückseigentümer sollte bereits jetzt seine Unterlagen für die Erstellung dieser Erklärungen zusammensuchen. Notwendig wird die Grundstücksgröße der Flurstücke sein. Diese können bei den Grundbuch- oder Katasterämtern nachgefragt werden. Der zugehörige Bodenrichtwert für jedes Flurstück wird durch die 297 Gutachterausschüsse der Gemeinden und Städte im Land zentral ermittelt und festgelegt. Die Gutachterausschüsse haben alle Bereiche und Fluren nach aktuellen vorliegenden Kauf- und Verkaufsverträgen bis zum 1. Januar 2022 neu bewertet. Die ermittelten Werte werden in elektronischen Datenbanken zum 30. Juni  2022 eingestellt und von jedermann abfragbar sein. Somit sind in den Erklärungen neben der Flurstückbezeichnung und der Größe nur noch der Bodenrichtwert einzutragen und elektronisch an das Finanzamt zu senden.

Weitere Angaben erforderlich

Für die Feststellung der Einheitswerte der Land- und Forstwirte werden noch weitere Angaben zur Hoffläche, den Wohnteilen sowie Vieheinheiten und Zuschläge benötigt. Die Betriebsleiter, Altenteiler und sonstigen Wohnzwecken dienenden Gebäude werden erstmals separat, wie alle anderen zu Wohnzwecken genutzten Flurstücke, im Grundvermögen und damit in der Grundsteuer B bewertet werden. Die Abgabe der Erklärungen erfolgt zwingend auf elektronischem Weg an die Finanzämter. Dazu können Bürger die Plattform unter www.elster.de nutzen. Sollten die Erklärungen durch Steuerberater erstellt werden, müssen diese frühzeitig von ihren Mandanten diese Information erhalten. Die Zeit bis zur Erstellung der Erklärung sollte jetzt genutzt werden, um die Unterlagen alle zusammenzustellen. Dies ermöglicht danach eine schnellere Erstellung der Erklärungen – egal ob alleine oder mithilfe eines Steuerberaters.

 

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