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Steuerfreie Rücklagen für Forstwirte

Buchführende Forstwirte können nach dem Forstschädenausgleichsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Rücklage bilden, die den steuerlichen Gewinn mindert. Die Möglichkeit der Rücklagenbildung bietet Steuervorteile, da sie zu einem Stundungseffekt führt und ein einfaches Instrument der Gewinnglättung darstellt.
Veröffentlicht am
Voraussetzung für die Bildung der Rücklage ist, dass der Forstwirt seinen Gewinn nach Paragraf 4 Abs. 1 Einkommensteuer (EStG) ermittelt, also buchführungspflichtig ist. Ebenso ist die Bildung der Rücklage für nicht buchführungspflichtige Forstwirte möglich, wenn der durch Buchführung ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Möglichkeit zur Rücklagenbildung ist auch dann gegeben, wenn nicht land- und forstwirtschaftliche, sondern gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Darüber hinaus ist die Bildung oder Aufstockung der Rücklage nicht davon abhängig, dass eine Einschlagsbeschränkung besteht. Höhe der Rücklage Einnahmen abhängig Der Umfang der Rücklage ist betragsmäßig beschränkt. Die Höchstgrenze der Rücklage ist auf 100...
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