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GAP-Jahresplaner

Termine 2024

Für den Gemeinsamen Antrag 2024 und die Konditionalität hat das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) die zahlreichen Fristen im Jahresverlauf zusammengestellt. Hier finden Sie die wichtigsten Termine im Überblick (Stand 21.12.2023, und ohne Gewähr auf Vollständigkeit). Weitere Fristen und Erläuterungen dazu, einschließlich einer fortlaufenden Aktualisierung, gibt es unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Gemeinsamer+Antrag/Terminkalender+Gemeinsamer+Antrag

Veröffentlicht am
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BWagrar/Screenshot: Borlinghaus
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Januar

Ab 1. Januar: Fungizidverzicht im Winterweizen-, - dinkel-, - triticaleanbau bis zum Ährenschieben – gilt nur für die FAKT II-Maßnahme E12.

Bis 15. Januar

  • Stichtagsmeldung an HIT zur gekoppelten Einkommensstützung für Mutterschafe und -ziegen (Tierprämie). 
  • Winterruhe auf Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Lebensräume für Niederwild) (E7)
  • Mindestbodenbedeckung ist ab 15. November in der Regel auf mindestens 80 Prozent der Ackerfläche eines Betriebes sicherzustellen.
  • Beseitigungsverbot vorhandender Begrünung bei Obstkulturen und Weinbauflächen.
  • Aufbringverbot Festmist und Komposte

Ab 16. Januar

  • Mulchen, einarbeiten, walzen des Aufwuchses von Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau (E1.2)
  • Letztes Verpflichtungsjahr Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen. Eine ackerbauliche Nutzung auf der Förderfläche zur Vorbereitung einer Folgekultur (Sommerung, E7) möglich.
  • Letztes Verpflichtungsjahr Brachebegrünung mit mehrj. Blühmischungen Ackernutzung (Vorbereitung Sommerung, E8) möglich.
  • Bis 31. Januar gelten die Sperrzeiten der Düngeverordnung: Generelles Aufbringverbot N-haltiger Düngemittel auf Ackerland, insbesondere in Nitrat belasteten Gebieten. Für bestimmte Kulturen kann es Ausnahmen geben.

Februar

Bis 15. Februar

  • Einreichen des FAKT II-Förderantrags.
  • Einreichen des Förderantrags für das Förderprogramm Handarbeitsweinbau (HWB).
  • Schläge mit Ackerflächen in Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 dürfen vom 1. Dezember bis 15. Februar nicht gepflügt werden. Pflügen nach Ernte der Vorfrucht ist nur bei Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

März

Ab 1. März: Schnittverbot von Hecken, Bäumen und Feldgehölzen bis 30. September. Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt.

Bis 15. März: Nutzungsverbot bei extensiven Biomassepflanzen (Wildpflanzenmischungen, E14) vom 15. September bis 15. März. Gilt auch für den Streifenanbau (E15).

Bis 31. März: Düngebedarfsermittlungen sind bis zum Ablauf des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen und aufzuzeichnen. Auf Flächen im mit Nitrat belasteten Gebiet: Aufsummierung der Düngebedarfsermittlungen.

April

Ab 1. April: Mindestbodenbedeckung und Pflegeverbot. Aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Acker- und Dauergrünlandflächen sowie bestimmte ökologische Vorrangflächen dürfen bis zum 15. August weder gemulcht noch gehäckselt oder gemäht werden.

Mai

Bis 15. Mai

  • Antragstellung Gemeinsamer Antrag (GA)
  • Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe (Tierprämie): Erste Kalbung.
  • Zur Umstrukturierung von Rebflächen Antragstellung auf Auszahlung und Antragstellung wegen bisherigem Cross Compliance.
  • Antragstellung des Förderprogramms für Pheromonverfahren im Weinbau (PHW).
  • Förderprogramm Handarbeitsweinbau (HWB), Antrag auf Auszahlung.
  • Anlage von Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (E7). Aussaat einer Blühmischung (M3) auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen bis spätestens 15. Mai oder bereits im Herbst des Vorjahres. Zum ersten Jahr der Verpflichtung kann auch Aussaat im Spätsommer des Vorjahres anerkannt werden. Aussaat Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (E8).

Ab 15. Mai: Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und -ziegen (Tierprämie): Haltungszeitraum Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe (Tierprämie): Haltungszeitraum

Bis 31. Mai: Antragstellung des GA ab dem 16. Mai bis zum 31. Mai führt zu Kürzungen von 1,0 Prozent je Kalendertag Verspätung. Die Nachmeldung einzelner Schläge ist ohne Beihilfekürzungen bis  31. Mai möglich. Eine Nachmeldung von Tieren ist nicht möglich.

Juni

Ab 1. Juni: Sommerweideprämie (G1): Weidezeitraum. Die Tiere müssen mindestens vom 1. Juni bis zum 30. September auf der Weide sein.

Juli

Bis 15. Juli: Bei Rebflächen-Umstrukturierung ist Nachreichung von Rechnungen möglich.

Ab 15. Juli: Mehrjährige Wildpflanzenmischungen (E14), mindestens eine Schnittnutzung pro Jahr, frühestens ab 15. Juli. Das gilt auch für den Streifenanbau  (E15).

August

Bis 31. August: Antragstellung zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen für das Pflanzjahr 2025Aussaat der Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau (E1.2)

Ab 15. August: Mindestanteil nicht produktiver Flächen: Ab diesem Zeitpunkt darf die Aussaat von Winterraps und Wintergerste vorbereitet und durchgeführt werden.

September

Ab 1. September:

  • Im letzten Jahr der Verpflichtung Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen ist eine ackerbauliche Nutzung auf der Förderfläche zur Vorbereitung einer Winterung wieder möglich (E7). Bei einer Sommerung nicht vor dem 16. Januar des Folgejahres. Das Gleiche gilt für die Brachebegrünung (E8).
  • Erweiterter Drillreihenabstand mit blühender Untersaat in Getreide (E13.2): Umbruch Untersaat
  • Mindestanteil nicht produktiver Flächen: Aussaat Winterkultur oder Beweidung durch Schafe oder Ziegen.

Bis 1. September muss in Lagen über 500 m in Problem- und Sanierungsgebieten nach SchALVO die Einsaat einer Begrünung erfolgen.

Bis 15. September muss in Höhenlagen unter 500 m in Problem- und Sanierungsgebieten nach SchALVO die Einsaat einer Begrünung erfolgen.

Bis 30. September können Antragsangaben zum GA geändert werden.

Ab 15. September: 

  • Extensive Biomassepflanzen: Keine Pflege und Nutzung der Wildpflanzenfläche zwischen dem 15. September und 15. März zulässig (E14). Das gilt auch für den Streifenanbau aus mehrj. Biomassepflanzen und Wildpflanzenmischungen (E15).
  • …. bis 15. November: Bodenbedeckung auf mindestens 80 Prozent der Ackerfläche mit frühen Sommerungen im Folgejahr. Für Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen, deren Aussaat bis zum 31. März, oder in höheren Lagen ab 300 m über NN bis zum 15. April erfolgt, kann der abweichende Zeitraum vom 15. September bis 15. November gelten.

Oktober

Ab 1. Oktober N-Düngung in mit Nitrat belastetem Gebiet bis zum 31. Januar verboten.Bis 31. Oktober Frist für die Abgabe des Verwendungsnachweises zur Antragstellung des Förderprogramms für Pheromonverfahren im Weinbau (PHW).

November

Ab 1. November: Aufbringverbot N-haltiger Düngemittel bis Ende Januar (Sperrzeit).

Ab 15. November: Mindestbodenbedeckung auf mindestens 80 Prozent der Ackerfläche bis 15. Januar. Ausnahmen sind möglich.

Dezember

Ab 1. Dezember: Schläge mit Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 zugewiesen sind, dürfen bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

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