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Unfallverhütungsvorschrift Rinderhaltung

Frist endet am 1. April 2024

Die Unfallverhütungsvorschrift Rinderhaltung der SVLFG ist am 1. April 2021 in Kraft getreten. Für etliche der enthaltenen Maßnahmen wurde damals eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt, somit müssen die entsprechenden Maßnahmen bis spätestens 1. April 2024 umgesetzt sein, beispielsweise die Einrichtung von entsprechenden Separier- und Fixiermöglichkeiten.

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Mit einer Übergangsfrist von drei Jahren wurden unter anderen strengere Vorschriften für die Haltung von Rindern, insbesondere für die Milchviehhaltung, eingeführt. Die Übergangsfrist endet am 1. April 2024.
Mit einer Übergangsfrist von drei Jahren wurden unter anderen strengere Vorschriften für die Haltung von Rindern, insbesondere für die Milchviehhaltung, eingeführt. Die Übergangsfrist endet am 1. April 2024.Borlinghaus
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Die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist bereits am 1. April 2021 in Kraft getreten. Mit einer Übergangsfrist von drei Jahren wurden unter anderen strengere Vorschriften für die Haltung von Rindern, insbesondere für die Milchviehhaltung, eingeführt. Ab dem 1. April 2024 sind diese auf den Betrieben, deren Inhaber Mitglied der SVLFG sind, umzusetzen. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Getrennte Unterbringung von Deckbullen in einer geeigneten Deckbullenbucht, ein Mitlaufen in der Herde ist im Milchviehstall nicht länger zulässig.
     
  • Möglichkeiten zu Separierung und Fixierung einzelner Tiere: Wird ein Tier tierärztlich behandelt oder besamt, muss dieses vom Rest der Herde getrennt und fixiert werden; es dürfen sich keine freilaufenden Tiere innerhalb des abgetrennten Bereichs aufhalten.

Zukünftig wird die Nicht-Einhaltung der Vorgaben bei einer Besichtigung durch die SVLFG als Mangel erfasst und der Tierhalter bis Ablauf einer Frist zur Nachbesserung aufgefordert. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann ein Bußgeld verhängt werden. Auch ist die SVLFG gegebenenfalls berechtigt, den Tierhalter in Regress zu nehmen. Die Zahl der Fälle, in welchen es so weit kommt, ist zwar gering, es besteht jedoch die Möglichkeit.

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