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Cross Compliance: Kontrolle der Aufzeichnungspflicht

Die im Pflanzenschutzrecht seit 12. März 2008 bestehende Dokumentationspflicht für die Pflanzenschutzmittelanwendung wird ab diesem Jahr sowohl im Rahmen der Fachrechts- als auch der Cross Compliance- Kontrollen geprüft. Danach werden 2009 die elektronischen oder schriftlichen Aufzeichnungen für 2008 kontrolliert. Das meldet das Ministerium Ländlicher Raum (MLR).

Veröffentlicht am
Für die Kontrollen sind folgende Angaben unabdingbar: Name des Anwenders, die jeweilige Anwendungsfläche (Bewirtschaftungseinheiten), das Anwendungsdatum, das verwendete Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge sowie das Anwendungsgebiet (Kultur und Schadorganismus). Verantwortlich für die Aufzeichnungen ist die Betriebsleitung. Dies gilt auch für die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch Dritte, wie zum Beispiel Mitarbeiter oder einen Lohnunternehme. Die Aufzeichnungen müssen: vollständig und richtig sein,mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden (gerechnet ab dem Ende des Jahres in dem die Anwendung erfolgte). Wenn die Anwendung 2008 erfolgte, muss man die Unterlagen bis Ende 2010 aufbewahren.sollten möglichst zeitnah geführt...
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