Rüben: Kein Chloridazon in Wasserschutzgebieten und auf sandigen Böden
In früh gesäten Zuckerrüben stehen die ersten Nachauflaufbehandlungen gegen keimende Unkräuter und Ungräser an. Notwendige Maßnahmen sollten Sie an dem vorhandenen Unkrautbesatz ausrichten. Geeignete Mittel und Spritzfolgen sind im Merkblatt „Integrierter Pflanzenschutz 2016“ in den Tabellen 46 und 47 auf den Seiten 53 und 54 zusammengestellt.
Wegen des Eintrages von Abbauprodukten des Wirkstoffes Chloridazon ins Grundwasser wird die Anwendung von Mitteln mit diesem Wirkstoff (Betoxon 65 WDG, Terlin DF, Pyramin WG, Rebell und Rebell Ultra) nicht mehr empfohlen. In Wasserschutzgebieten (Normal- beziehungsweise ogL.-, Problem- und Sanierungsgebieten) sollte der freiwillige Verzicht zum Schutz des Grundwassers unbedingt eingehalten werden. Leider haben auch im vergangenen Jahr nicht alle Landwirte die Vereinbarung eingehalten. Wenn die hohe Belastung des Grundwassers anhält oder sogar zunimmt, muss, wie in Nordrhein-Westfalen, mit einem Verbot des Wirkstoffes Chloridazon in Wasserschutzgebieten und Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen gerechnet werden.
Aufgrund der neuen Anwendungsbestimmung NG415 ist auf allen sandigen Böden (weniger als 17 Prozent Ton und weniger als 50 Prozent Schluff) die Anwendung von Chloridazon verboten. Ohne Bodengutachten gilt das Verbot auf allen Böden mit weniger als 17 Prozent Ton, also auch auf sandigem und lehmigem Schluff. Im Ergebnis der EUF-Untersuchung ist die Anwendbarkeit von Chloridazon angegeben.
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