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Düngeverordnung

Wichtige Fristen

Die in BWagrar 41/2017 auf Seite 60 veröffentlichten Sperrfristen für die Aufbringung von Düngemitteln sind falsch. Nach der novellierten Düngeverordnung gelten nun folgende Sperrfristen:

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Ab Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar: grundsätzliches Aufbringverbot für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt auf Ackerland. Nach rechtzeitiger Aussaat von Winterraps, Wintergerste nach Getreidevorfrucht, Zwischenfrüchten oder Feldfutter ist bei Düngebedarf eine Ausbringung bis 1. Oktober möglich.

1. November bis 31. Januar: Aufbringverbot für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt auf Grünland.

15. Dezember bis 15. Januar: Aufbringverbot für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost.

Das gilt jetzt mit der neuen Düngeverordnung

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