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Pflanzenschutz aktuell

Neue Richtlinie für Schutzausrüstung

Am 14. September 2017 wurde die neue Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“ (BVL 17/02/09) bekannt gemacht.
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Das Symbol für Schutzkleidung, die nach der neuen Richtlinie zertifiziert ist (Symbol 3126, ISO 7000).
Das Symbol für Schutzkleidung, die nach der neuen Richtlinie zertifiziert ist (Symbol 3126, ISO 7000).BVL/Pixabay.com
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Die Vorgaben in der Richtlinie sind verbindlich beim Ansetzen, Befüllen und Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln. Ausreichender Schutz ist nur sichergestellt, wenn die persönliche Schutzausrüstung die in dieser Richtlinie dargestellten Anforderungen erfüllt. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben ist ein unvertretbares Gesundheitsrisiko nicht auszuschließen.

Symbol für neue Kleidung

Persönliche Schutzausrüstung, die bis zum 14.09.2017 gemäß der alten Richtlinie zertifiziert wurde, erfüllt weiterhin die Anforderungen für die Verwendung im Pflanzenschutz.

Die nach der neuen Richtlinie zertifizierte Schutzkleidung für den Pflanzenschutz kann durch ein neues Symbol auf der Kleidung/Verpackung kenntlich gemacht werden (Symbol 3126, ISO 7000 - siehe Bild).

Schutzkleidung ist Pflicht

Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln muss immer intakte Berufs- bzw. Arbeitskleidung getragen werden. Diese besteht aus einer langärmeligen Jacke und einer langen Hose bzw. einem langärmeligen Arbeitsanzug (Material Baumwolle mit mindestens 65 % Polyester). Alternativ kann auch „Schutzkleidung mit eingeschränkter Schutzleistung gegen flüssige Chemikalien“ getragen werden.

Für Schutzhandschuhe gibt es in Zukunft zwei Leistungsstufen: G1 erfüllt nur chemische Anforderungen, G2, sowohl chemische als auch mechanische. Sobald die Norm ISO DIS 18889 veröffentlicht ist, haben Schutzhandschuhe für den Pflanzenschutz die Anforderungen aus dieser Norm zu erfüllen.

Grundsätzlich müssen die Handschuhe eine Länge von mindestens 29 cm haben. Wenn vor Gebrauch kleine Löcher, Risse oder poröse Stellen entdeckt werden, sind sie zu ersetzen. Nach dem Gebrauch müssen Handschuhe vor dem Ausziehen gründlich abwaschen werden.

Kopf- und Atemschutz

Auch für Tätigkeiten in der behandelten Kultur sind Handschuhe mit den geforderten Eigenschaften zu verwenden. Mit Kopfschutz ist die an einen Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel fest angebrachte Kapuze gemeint.

Ist Atemschutz vorgeschrieben, kann wie bisher eine Halbmaske mit Partikelfilter P2, oder eine Halbmaske mit kombiniertem Partikel- und Gasfilter A1-P2 oder A2-P2 Verwendung finden. Fahrzeuge mit geschlossenen Überdruckkabinen der Kategorie 3 (wenn kein Atemschutz), oder Kategorie 4 (wenn gasdichter Atemschutz erforderlich ist) ersetzen die persönliche Schutzausrüstung. Um die Kontamination des Kabineninnenraumes zu vermeiden, darf die Kabine nicht mit kontaminierter persönlicher Schutzausrüstung betreten werden. Dies gilt insbesondere auch für die Handschuhe.

Auch die Kabine kann schützen

Die neue Richtlinie umfasst unter anderem die Möglichkeit, Schutzkleidung unter bestimmten Bedingungen durch Traktorkabinen mit Luftfiltration ganz oder teilweise zu ersetzen. Sie richtet sich insbesondere an Hersteller von Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe, den Schutzanzug, den Augenschutz, den Atemschutz, den Kopfschutz sowie die Gummischürze.

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