Neue Anwendungsbestimmung für Anwendungen mit weniger als 150 l Wasser/ha
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt ab dem 1. Januar 2023 bei einer beantragten Wasseraufwandmenge von weniger als 150 l/ha mit horizontal geführtem Spritzgestänge zusätzlich die Anwendungsbestimmung NT140:
„Die Anwendung des Mittels muss bei einer Ausbringung mit einer Wasseraufwandmenge von weniger als 150 l/ha mit einem Feldspritzgerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" der ersten Bekanntmachung über die Eintragung der geprüften Gerätetypen in die Beschreibende Liste nach § 52 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Abdriftminderungsklasse von mindestens 50 Prozent eingetragen ist. Die Abdriftminderung von mindestens 50 Prozent muss auf der gesamten zu behandelnden Fläche eingehalten werden.“ Alternativ kann die Wasseraufwandmenge für die oben genannten Anwendungen in Deutschland auf mindestens 150 l/ha heraufgesetzt werden.
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