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Zulassungen für Notfallsituationen nach Artikel 53

Zur Krautabtötung bei Kartoffeln

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat in Abstimmung mit dem Bundessortenamt entschieden und mitgeteilt, dass für die Einordnung einer Kultur im Kontext der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln der Aussaattermin entscheidend ist, ob eine Sorte als Sommerung oder Winterung zu betrachten ist und nicht die Angaben in den beschreibenden Sortenlisten des Bundessortenamtes. Ausgehend von dieser Einordnung ist zum Beispiel im Herbst gedrillte Gerste als Wintergerste zu betrachten. Daher sind in diesem Beispiel auch ausschließlich die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit entsprechender Zulassung für die Anwendung in Wintergerste zulässig. Das Risiko von Auswinterungsschäden und gegebenenfalls verminderter Pflanzenverträglichkeit von Pflanzenschutzmitteln bei der Verwendung einer Sommergetreidesorte als Winterung ist nicht auszuschließen und von betrieblicher Seite zu tragen.

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Das BVL hat für Quickdown (Wirkstoff: Pyraflufen-ethyl) eine Zulassung zur Krautabtötung in Kartoffel (Pflanzkartoffel) vom 4. August 2023 bis 3. Dezember 2023 erteilt. Das Mittel darf zweimal im Abstand von mindestens 4 Tagen bis 14 Tage vor der Ernte mit einem Aufwand von jeweils 0,8 l/ha in 300 bis 600 l Wasser/ha + 2 l Toil/ha gespritzt werden. Die Wartezeit beträgt 14 Tage. Ohne Verwendung eines verlustmindernden Pflanzenschutzgeräts ist ein Abstand von 10 m zu Oberflächengewässern einzuhalten. Bei Einsatz eines verlustmindernden Geräts mit Abdriftminderungsklasse 50 % oder höher gilt lediglich der generelle Abstand von 5 m zu Oberflächengewässern. Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen mit mindestens 20 m Breite vorhanden sein. Wenn Feldraine, Hecken oder Gehölzinseln angrenzen, ist zudem die Anwendungsbestimmung NT109-1 zu beachten.

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