Diese Aufzeichnungen müssen Sie führen
Die Düngesaison geht in vielen Landkreisen zu Ende. Da mittlerweile zum Düngen zahlreiche Aufzeichnungen gehören, erhalten Sie hier eine Übersicht. Weitere Infos finden Sie im Merkblatt 35 (2. Auflage) zur Düngeverordnung des LTZ Augusbenberg.
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Fast alle dieser Aufzeichnungen können auf www.duengung-bw.de erstellt werden.
Erforderliche Aufzeichnungen gemäß Dünge-VO
Zeitraum/Zeitpunkt | Erfassung und Dokumentation |
Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen/Jahr |
Der ermittelte Düngebedarf inschließlich der Berechnungen,
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Spätestens 2 Tage nach jeder Düngungsmaßnahme |
Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit, Größe, Art und Menge des aufgebrachten Stoffes, die aufgebrachten Nährstoffmengen für Stickstoff und Phosphat. Bei Stickstoff muss zusätzlich die verfügbare Nährstoffmenge angegeben werden |
Zusätzlich: Nach Abschluss der Weidehaltung |
Zahl der Weidetage sowie Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere |
Innerhalb eines Monats nach Aufbringung |
Bei Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleisch-, Knochen- oder Fleischknochenmehlen hergestellt worden sind. Hinweise zu zusätzlichen Aufzeichnungen siehe Seite 15 |
Bis zum 31. März des Folgejahres | Jährlich betriebliche Gesamtsummen des Düngebedarfs und des Nährstoffeinsatzes |
Bis zum 1. Juli des Folgejahres bei Kalenderjahr als Bezugszeitraum/ Bis zum 1. Januar des Folgejahres beim Wirtschaftsjahr als Bezugszeitraum |
Stoffstrombilanz als Gegenüberstellung aller betrieblichen Nährstoff-Einträge und -Austräge |
Bis 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres |
Aufbewahrung aller Unterlagen |
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