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Düngeverordnung

Diese Aufzeichnungen müssen Sie führen

Die Düngesaison geht in vielen Landkreisen zu Ende. Da mittlerweile zum Düngen zahlreiche Aufzeichnungen gehören, erhalten Sie hier eine Übersicht. Weitere Infos finden Sie im Merkblatt 35 (2. Auflage) zur Düngeverordnung des LTZ Augusbenberg.

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Fast alle dieser Aufzeichnungen können auf www.duengung-bw.de erstellt werden.

Erforderliche Aufzeichnungen gemäß Dünge-VO

Zeitraum/Zeitpunkt Erfassung und Dokumentation
Vor der Aufbringung wesentlicher
Nährstoffmengen/Jahr

Der ermittelte Düngebedarf inschließlich der Berechnungen,

  • die Inhaltsstoffe der aufgebrachten Substanzen, einschließlich der zur Ermittlung angewendeten Verfahren (z. B. Analyseergebnisse von Gülleuntersuchungen, Lieferscheine mit Nährstoffgehalten, amtliche Richtwerte) und
  • die im Boden verfügbaren Nährstoffe, einschließlich der zur Ermittlung angewendeten Verfahren (z. B. Bodenuntersuchungsergebnisse, Nmin-Richtwerte).
  • Überschreitungen des ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 % und die Gründe dafür.
Spätestens 2 Tage nach jeder
Düngungsmaßnahme
Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit, Größe, Art und Menge des aufgebrachten Stoffes, die aufgebrachten Nährstoffmengen für Stickstoff und Phosphat. Bei Stickstoff muss zusätzlich die verfügbare Nährstoffmenge angegeben werden
Zusätzlich: Nach Abschluss der
Weidehaltung
Zahl der Weidetage sowie Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere
Innerhalb eines Monats nach
Aufbringung
Bei Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleisch-, Knochen- oder Fleischknochenmehlen hergestellt worden sind. Hinweise zu zusätzlichen Aufzeichnungen siehe Seite 15
Bis zum 31. März des Folgejahres Jährlich betriebliche Gesamtsummen des Düngebedarfs und des Nährstoffeinsatzes

Bis zum 1. Juli des Folgejahres bei Kalenderjahr als Bezugszeitraum/

Bis zum 1. Januar des Folgejahres beim Wirtschaftsjahr als Bezugszeitraum

Stoffstrombilanz als Gegenüberstellung aller betrieblichen Nährstoff-Einträge und -Austräge
Bis 7 Jahre nach Ablauf des
Düngejahres
Aufbewahrung aller Unterlagen

 

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