Neue Meldepflicht für EEG-Anlagen zum 15.06.2018
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Hierbei geht es nicht um das Anlagenregister/Marktstammdatenregister oder eine sonstige Meldung, die zur BNetzA vorzunehmen ist (Eigenstrommeldung etc.), es handelt sich um eine neue, zusätzliche Meldepflicht.
Wer muss melden?
Es müssen sich grundsätzlich alle EEG-Anlagen melden, die
• nach dem 31.12.2011 in Betrieb gegangen sind und
• im Jahr 2016 mehr als 500.000 Euro netto an EEG-Zahlungen erhalten haben.
Im Einzelnen:
Grundsätzlich meldepflichtig ist also jede einzelne EEG-Anlage, hierunter zählen PV-Anlagen, Windenergieanlagen, Wasserkraftanlagen, Biogasanlagen (Satelliten zählen hierbei als eigenständige Anlage!) und Biomasseanlagen. Entscheidend ist, dass die jeweilige Anlage nach dem Jahr 2011 in Betrieb gegangen ist, ältere Anlagen sind also nicht meldepflichtig, unabhängig davon, welchen Umsatz sie 2016 erzielt haben. Allerdings auch Wasserkraftanlagen, die seit dem EEG 2017 modernisiert wurden, fallen hierunter.
Aktuell ist die Meldepflicht auf diejenigen Anlagen beschränkt, die im Jahr 2016 über 500.000 Euro netto an EEG-Vergütung erhalten haben. Hierzu zählen sämtliche Zahlungen nach dem EEG, also entweder die klassische EEG-Festpreisvergütung oder aber die Marktprämie ein-schließlich Managementprämie und Flexibilitätsprämie. Nicht hierunter fallen der Härtefallaus-gleich bei Fällen des Einspeisemanagements oder die Direktvermarktungsvergütung. Wer hierbei 500.000 Euro netto im Kalenderjahr 2016 nicht überschritten hat, unterliegt keiner Meldepflicht.
Wo ist zu melden?
Die Meldung hat zur Bundesnetzagentur zu erfolgen.
Wie ist zu melden
Die Bundesnetzagentur stellt auf ihrer Internetplattform ein Formular zur entsprechenden Datenerhebung zur Verfügung.
Dieses Formular muss der betreffende Anlagenbetreiber in zweifacher Form an die Bundesnetzagentur übermitteln: Zum einen muss das ausgefüllte Dokument als Excel-Tabelle per E-Mail an die im Dokument angegebene E-Mail-Adresse übersandt werden, zum anderen muss das Dokument zusätzlich auf postalischem Wege zur Bundesnetzagentur versandt werden. Bei Letzterem ist entscheidend, dass eine eigenhändige Unterschrift erfolgt.
Bis wann ist zu melden?
Der späteste Meldetermin ist der 15.06.2018.
Was passiert bei Nichtmeldung?
Sofern eine Meldepflicht besteht und die Meldung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wird, hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, ein Zwangsgeld zu verhängen. Der Höhe nach ist dieses auf maximal 10 Mio. Euro beschränkt, entscheidender ist jedoch, dass das Zwangsgeld mindestens 1.000 Euro betragen kann.
Vor diesem Hintergrund ist jedem betroffenen EEG-Anlagenbetreiber dringend anzuraten, eine fristgerechte Meldung vorzunehmen.
Wen trifft die Meldepflicht?
Denjenigen, der eine EEG-Anlage betreibt,
deren Inbetriebnahmejahr im Zeitraum 2012 bis 2017 liegt und
im Jahr 2016 über 500.000 Euro netto an EEG-Vergütung erhalten hat.
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