Sonderregelungen für Land- und Forstbetriebe
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Die aktuelle Situation bei der Maut stellt sich in der Kurzübersicht so dar:
Alle Bundesstraßen sind seit dem 1. Juli 2018 mautpflichtig.
- Die Maut ist fällig für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit mindestens 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht.
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 40 km/h sind immer von der Maut befreit (auch Lohnunternehmer, Biogasanlagen, Landmaschinenhändler, ...). Wobei die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) des Motorfahrzeuges maßgebend ist, nicht die Betriebsgeschwindigkeit!
- Landwirtschaftliche Schlepper (auch mit Anhängern) sind bei Landwirten und bei Transporten über den Maschinenring e.V. befreit, auch wenn sie schneller als 40 km/h zugelassen sind.
Die Übergangsregelung, dass Land- und Forstwirte im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeiten beim Einsatz von Standardtraktoren, unabhängig von der Geschwindigkeit, grundsätzlich von der Maut befreit sind, soll in das neue Mautgesetz aufgenommen werden, welches voraussichtlich ab den 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Es ist durchaus möglich, dass es bis dahin erneute Änderungen zur Maut geben wird. Alle wichtigen Details zur Maut können Sie in BWagrar 29/2018 vom 21. Juli nachlesen und können Sie dieser Übersicht entnehmen.
BAG-Merkblatt
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat hierzu ein Merkblatt über „Mautpflichtige Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft“ herausgegeben. Dieses versucht, die aktuelle Situation von mautbefreiten Fahrzeugen in der Land- und Forstwirtschaft konkret festzu-stellen. Es geht von insgesamt vier Prüfschritten aus. Dabei ist die Reihenfolge einzuhalten und erst dann mit der Prüfung nicht weiter fortzufahren, wenn es am Ende des Prüfschrittes heißt „Prüfung beendet“. Das Merkblatt finden Sie hier.
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