SVLFG gewährt Hilfe bei coronabedingtem Arbeitsausfall
Wer am Coronavirus erkrankt ist, hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt allerdings nicht bei Quarantäne. In diesem Fall kann jedoch eine Entschädigung gewährt werden. Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hin.
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Bei Infektion Anspruch auf Betriebshilfe
Die Bereitstellung einer Ersatzkraft bei einer festgellten Infektion ist laut SVLFG von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig. Man sei bemüht, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden, betonte die Sozialversicherung.
Bei Quarantäne auf Antrag Entschädigung
Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der zuständigen Behörde wie etwa dem zuständigen Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, kann nach SVLFG-Angaben eine Entschädigung auf Basis des Verdienstausfalls gewährt werden. Bei Landwirten ist dabei das Arbeitseinkommen aus dem Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate.
Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht, erläutert die SVLFG. Betroffene sollen sich im Bedarfsfall bei der in den Ländern jeweils zuständigen Behörde erkundigen, wo und wie ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden kann.
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