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Gemeinsamer Antrag 2021

Start in die FIONA-Antragssaison 2021

Das Antragssystem FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) steht voraussichtlich ab der zweiten Märzwoche für die Beantragung des Gemeinsamen Antrags 2021 zur Verfügung. Lesen Sie, wie die Antragstellung funktioniert und welche Neuerungen es gibt.

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  Das Antragsprogramm FIONA 2021 wird ab Mitte März im Internet freigeschaltet. Um es zu öffnen, braucht man ein Kennwort (PIN), für das es ab diesem Jahr eine höhere Sicherheitsstufe gibt.
Das Antragsprogramm FIONA 2021 wird ab Mitte März im Internet freigeschaltet. Um es zu öffnen, braucht man ein Kennwort (PIN), für das es ab diesem Jahr eine höhere Sicherheitsstufe gibt.Borlinghaus
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In diesen Tagen (Mitte Februar 2021) trifft das Informationsmaterial zur Antragstellung 2021 bei den Landwirtinnen und Landwirten ein. Zusätzlich stehen die Informationen seit Anfang Februar unter www.ga.landwirtschaft-bw.de zur Verfügung. Somit können sich die Antragsteller frühzeitig über die angebotenen Fördermaßnahmen sowie über die Neuerungen in den Fördermaßnahmen oder im elektronischen Antragssystem FIONA informieren und ihre Antragstellung vorbereiten. Folgendes Informationsmaterial wird versendet beziehungsweise steht online zur Verfügung:

  • Hinweisblatt mit den wichtigsten Neuerungen für den Antrag 2021,
  • Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag,
  • Nutzcodeliste,
  • Wegweiser durch FIONA,
  • Infobroschüre zu Cross Compliance,
  • Infoblatt Natura 2000.

Wie im Vorjahr liegen dem zugesandten Infopaket Hinweise zur Möglichkeit einer kostenlosen Betriebsanalyse und Beratungsangebote bei. Außerdem ist eine Information über eine Online-Befragung über Chancen und Hemmnisse für die Digitalisierung in der baden-württembergischen Landwirtschaft beigefügt. Angeschrieben werden alle Antragsteller des Gemeinsamen Antrags 2020 und neu registrierte Antragsteller. Und: In einem Schreiben an alle Landwirtinnen und Landwirte informiert der Minister für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, über aktuelle agrarpolitische Themen.

Antragstellung nur elektronisch

Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch über FIONA möglich. Dies gilt auch für eine nachträgliche Beantragung einzelner Maßnahmen und Flächen. Für den Fall, dass Sie Flächen in anderen Ländern bewirtschaften, ist die fristgerechte grafische Erfassung dieser Flächen mit Flächenangaben, wie zum Beispiel den im jeweiligen Land geltenden Nutzungscodes, ÖVF-Codes oder den Angaben zur ZA-Aktivierung im Antragssystem des jeweiligen Landes, sowie gegebenenfalls  auch die Abgabe eines Datenbegleitscheines Voraussetzung für die Prämiengewährung.

Komprimierter Antrag fällt weg

Die wesentliche Neuerung im Antragsverfahren 2021 ist der Wegfall des komprimierten Gemeinsamen Antrags. Ab dem Antragsjahr 2021 wird der bisher in Papierform zu stellende komprimierte Gemeinsame Antrag durch die elektronische Einreichung Ihres Gemeinsamen Antrags über FIONA ersetzt. Für die elektronische Einreichung gibt es in FIONA im Navigationsbaum den neuen Auswahlpunkt „Antrag einreichen“. Diese elektronische Einreichung entspricht gleichzeitig dem Eingang Ihres Antrags bei Ihrer Unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB). Wie bisher können Sie Ihren Antrag mehrmals, jetzt aber rein elektronisch, einreichen. Zu jeder Einreichung erhalten Sie in FIONA eine Eingangsbestätigung. Diese Bestätigung hat ausschließlich den Zweck, Sie über Ihre Antragstellung und den erfolgreichen Eingang zu informieren. Sie ist nicht bei der ULB einzureichen. Sie enthält außerdem eine kurze Zusammenfassung Ihres Antrags. Die Eingangsbestätigung finden Sie auch in der FIONA-Dokumentenablage. Zusätzlich wird Ihnen der Eingang Ihres Antrags bei Ihrer zuständigen ULB auch auf der FIONA-Statusseite angezeigt. Bei mehrmaliger Einreichung werden dort alle jeweiligen Eingänge gelistet. Der zuletzt eingereichte Antrag ist für die Auszahlung maßgeblich.

Weitere Nachweise in Papierform

Sofern für bestimmte Fördermaßnahmen weitere Nachweise erforderlich sind, müssen diese weiter in Papierform bei der zuständigen ULB eingereicht werden. Bitte beachten Sie die dafür vorgegebenen Fristen. Eine Auflistung der erforderlichen Nachweise mit den entsprechenden Einreichungsfristen finden Sie in Ihrer Eingangsbestätigung, Ziffer 5.

Gesonderte Vollmacht für Meldevertreter

Auch Meldevertreter werden ab dem Jahr 2021 technisch in der Lage sein, den Antrag elektronisch über FIONA einzureichen. Rechtswirksam ist ein so eingereichter Antrag nur dann gestellt, wenn der Meldevertreter über eine spezielle Vollmacht für das Einreichen über FIONA verfügt. Entsprechend müssen gegebenenfalls Ihre Verträge mit Ihren Meldevertretern angepasst werden und es ist erforderlich, dass Sie bei der ULB eine gesonderte Vollmacht, die „Vollmacht zur elektronischen Einreichung des Gemeinsamen Antrags 2021“, vorlegen. Der Vordruck für diese „Vollmacht zur elektronischen Einreichung des Gemeinsamen Antrags 2021“ ist online eingestellt unter http://www.fiona-antrag.de/ „Formulare und Anträge“.

Registriernummer und PIN

Für den Zugang zu FIONA benötigen Sie neben Ihrer Registriernummer eine PIN, die identisch mit Ihrer PIN für den Zugang zur HIT/ZID-Datenbank ist. Im Antragsjahr 2021 wird für die PIN eine höhere Sicherheitsstufe eingeführt. Ihre bisherige PIN entspricht daher möglicherweise nicht mehr den Sicherheitsstandards. In diesem Fall müssen Sie spätestens dann, wenn Sie FIONA 2021 öffnen möchten, eine neue PIN erstellen. Gerne können Sie dies bereits im Vorfeld unter https://www4.hi-tier.de/HitCom/login.asp tun.

So bekommt man eine neue PIN

Kennen Sie Ihre PIN nicht oder nicht mehr, können Sie für die Erneuerung das auf der FIONA-Startseite hinterlegte Online-Bestellformular nutzen. Beachten Sie, dass mit Absenden des Erneuerungsantrages die bisherige PIN aus Sicherheitsgründen gesperrt wird und somit bis zur Zuteilung und Übermittlung der neuen PIN kein Zugang zu FIONA möglich ist. Sofern Sie bei Ihrer ULB in den Stammdaten eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, können Sie auswählen, dass die neue PIN per E-Mail an Sie geschickt wird. Wichtig ist, dass die im Onlineformular eingegebene E-Mail-Adresse mit der in den Stammdaten hinterlegten übereinstimmt. In diesem Fall erhalten Sie innerhalb weniger Minuten per E-Mail eine neue PIN. Andernfalls erhalten Sie die neue PIN innerhalb weniger Tage per Post.

Erstmaliges „Datenholen“

Sobald Sie nach der Anmeldung in FIONA 2021 erstmalig ins FIONA-GIS oder FIONA-FSV wechseln, fordert FIONA Sie auf, die FSV- und GIS-Daten des Vorjahres mittels Mausklick auf die Schaltfläche „Daten zur Bearbeitung holen“ einzuspielen. Damit laden Sie Ihre im Vorjahr grafisch beantragten und gegebenenfalls von der Verwaltung korrigierten Schläge in Ihren FIONA-Antrag.Die Schläge sind zu prüfen und falls erforderlich an die tatsächliche Flächenbewirtschaftung im Jahr 2021 anzupassen. Bei Ackerflächen müssen die Nutzcodes ergänzt werden. Angaben zu den beantragten Maßnahmen sind im Flurstücksverzeichnis (FSV) bei den jeweiligen Schlägen oder Teilschlägen einzutragen. Neu hinzugekommene Flächen sind zu digitalisieren. Für zwischenzeitlich abgegebene Flächen sind die entsprechenden Geometrien zu löschen.Auch in diesem Jahr bietet FIONA zusätzliche Auswertungen oder Erleichterungen bei der Antragstellung, wie zum Beispiel eine Liste aller Schläge, die in Naturschutz- oder anderen Schutzgebieten liegen und für die deshalb Bewirtschaftungsauflagen bezüglich der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bestehen. Außerdem finden Sie neue Karteninformationen zu Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten nach Paragraf 13a DüV.

Neues zu den Förderverfahren

Bitte beachten Sie – ergänzend zu den folgenden Ausführungen – unbedingt die detaillierten Hinweise in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum GA 2021. Zweijährige Übergangsperiode bis zum Beginn der neuen Förderperiode ab 2023: Die im Rahmen des Gemeinsamen Antrags beantragten Fördermaßnahmen des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014-2020 (MEPL III), der um die Jahre 2021 und 2022 bis zum Beginn der neuen Förderperiode verlängert wird, können weiterhin beantragt werden.

Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT): Ab dem Antragsjahr 2021 wird – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission – im Förderbereich E des Agrarumweltprogramms FAKT die neue Teilmaßnahme E8 „Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (ökologische Zellen)“ angeboten. Die genauen Förderkonditionen entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2021.

Weitere Teilmaßnahmen

Bei allen anderen Teilmaßnahmen, welche über das FAKT-Vorantragsverfahren angemeldet wurden, ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Jahres 2021 über eine mögliche Förderung zu entscheiden. Bei Drucklegung der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2021 stand diese Entscheidung noch aus. Teilmaßnahmen, für welche die mehrjährige Verpflichtung am 31. Dezember 2020 geendet hat, können mit Ausnahme der Teilmaßnahme E2.2 „Brachebegrünung mit Blühmischungen mit ÖVF-Anrechnung“ grundsätzlich im selben Umfang um ein Jahr verlängert werden. Für in 2021 neu eingegangene mehrjährige Verpflichtungen gilt ein verkürzter Verpflichtungszeitraum von zwei Jahren.

Förderausschluss für FAKT-Begrünungen in Nitratgebieten

Wegen der geänderten Düngeverordnung besteht ab 2021 für FAKT-Begrünungen nach E1.1, E1.2 und F1 in Nitratgebieten nach Paragraf 13a DüV ein Förderausschluss. Liegen Ihre Flächen in diesen Gebieten, können Sie für die Teilmaßnahmen E1.1, E1.2 und F1 keine FAKT-Förderung erhalten, eine Anrechnung zur Erfüllung Ihres Verpflichtungsumfanges ist jedoch möglich.

Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL): Ab dem Antragsjahr 2021 wird – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission – eine Förderung von Flächen auch in der neu abgegrenzten Kulisse der spezifisch benachteiligten Gebiete angeboten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2021. Das Gebietsverzeichnis der benachteiligten Gebiete und eine Karte der Kulissen sind im Infodienst (Förderwegweiser) unter: https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Neue+Gebietskulisse hinterlegt.

Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten nach SchALVO – Auszahlung als De-minimis-Beihilfe: Aufgrund der Änderungen der Düngeverordnung (DüV) vom 28. April 2020 und des Neuerlasses der Verordnung des Landes zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten (VODüVGebiete) vom 17. Dezember 2020, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, sind erneut beihilferechtliche Anpassungen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) erforderlich. Daher stehen die Ausgleichszahlungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Bitte beachten Sie auch die Hinweise in den Erläuterungen zum GA 2021 in den Kapiteln X (SchALVO) und XII (De-minimis).

Einkommensverlustprämie (EVP)-Endauszahlung 2021: Die Einkommensverlustprämie (EVP) ist im Antragsjahr 2021 wegen einer Verwaltungsumstellung letztmalig in Form einer Endauszahlung für die gesamte verbleibende Zuwendungsdauer zu beantragen. In den Folgejahren besteht keine Möglichkeit mehr, die EVP zu beantragen. Bitte beachten Sie unbedingt die Antragsfrist des Gemeinsamen Antrages. Eingereichte Anträge nach der Ausschlussfrist können nicht mehr beachtet werden und führen zu einer Ablehnung der Endauszahlung. Weitere Informationen gibt es in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum GA 2021, Kapitel XIII.  

FIONA-Benutzerservice

Bei Fragen zu FIONA und zum Antrag steht Ihnen der FIONA-Benutzerservice unter Tel. 07154/9598-350 oder über E-Mail unter benutzerservice-fiona@lgl.bwl.de zur Verfügung.

  • Ab dem 3. April ist der Service auch an den Wochenenden und ab Ostern an den Feiertagen erreichbar. Erreichbarkeit an Wochenenden bzw. Feiertagen:
  • An Wochenenden von 9 bis 17 Uhr,am Samstag 3. April 2021 sowie die Wochenenden im Zeitraum Samstag 24. April 2021 bis einschließlich Sonntag 16. Mai 2021.
  • Erreichbarkeit an Feiertagen jeweils von 9 bis 17 Uhr:  2. April 2021 (Karfreitag), 4. April und 5. April 2021 (Ostern), 1. Mai 2021 (Tag der Arbeit) und 13. Mai 2021 (Christi Himmelfahrt).
  • Erreichbarkeit unter der Woche: Vom 1. März bis zum 16. April gilt die reguläre Erreichbarkeit: Mo bis Do von 7 bis 16.30 Uhr und freitags 7 bis 13 Uhr. Im Zeitraum vom 19. April bis 17. Mai gibt es eine verlängerte Erreichbarkeit: Mo bis Fr von 7 bis 17.30 Uhr. Ab dem 18. Mai gilt wieder die reguläre Erreichbarkeit.  

 

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