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Düngeverordnung

Zahlreiche Kreise verschieben Sperrfrist auf Grünland

Die neue Düngeverordnung sieht für Grünland grundsätzlich eine Sperrfrist vom 1. November bis 31. Januar vor. Doch sie erlaubt auch einen gewissen Spielraum, diese Frist zu verschieben. Eine ganze Reihe von Landwirtschaftsämtern als zuständige Fachbehörde hat diesen Spielraum genutzt und per Allgemeinverfügung die Sperrfrist um 14 Tage nach hinten verschoben. Wir haben uns umgehört, auf welche Kreise dies im Verbreitungsgebiet von BWagrar zutrifft.
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Eine ganze Reihe von Landkreisen nutzt die Möglichkeit der Sperrfrist-Verschiebung für Grünland um 14 Tage nach hinten. Die neue Frist greift dann vom 15. November bis 15. Februar.
Eine ganze Reihe von Landkreisen nutzt die Möglichkeit der Sperrfrist-Verschiebung für Grünland um 14 Tage nach hinten. Die neue Frist greift dann vom 15. November bis 15. Februar. Werner-Gnann
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Von der Möglichkeit, die Sperrfrist auf Grünland per Allgemeinverfügung um 14 Tage zu verschieben, machen eine ganze Reihe von Landkreisen Gebrauch. In diesen Landkreisen gilt dann eine Sperrfrist für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel mit wesentlichen N-Gehalten (über 1,5 Prozent in der Trockenmasse) vom 15. November 2017 bis einschließlich 14. Februar 2018.
Im Verbreitungsgebiet von BWagrar sind dies (Stand Dienstag, 24. Oktober; ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • RP Freiburg: Rottweil und Tuttlingen.
  • RP Karlsruhe: Calw, Enzkreis und Neckar-Odenwald-Kreis.
  • RP Stuttgart: Göppingen, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall.
  • RP Tübingen: Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen und Zollernalbkreis.

Die Sperrfrist-Verschiebung erstreckt sich in diesen Landkreisen auf Grünland und Dauergrünland. Nicht in allen Landkreisen wurde sie auch auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau ausgedehnt. Hier gilt es bei Bedarf Einzelregelungen bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern zu erfragen. Ferner ist es in einigen Landkreisen ohne Allgemeinverfügung möglich, eine Sperrfrist-Verschiebung auf Einzelantrag zu erreichen.

Sowohl bei der Einzelfallgenehmigung als auch bei Allgemeinverfügungen können weitere Auflagen zu beachten sein. So gilt die Verschiebung grundlätzlich nur für Grünland außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten. Ferner ist die mögliche Aufbringmenge auf maximal 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar begrenzt. Über weitere Auflagen gibt der Beitrag "Sperrfrist-Verschiebung möglich“ in BWagrar Heft 42, Seite 16 oder www.bwagrar. de mit dem webcode 5576889 Auskunft.

Von der Allgemeinverfügung nicht betroffen ist die neue Sperrfrist der Düngeverordnung für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost. Für diese Dünger gilt eine einmonatige Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Januar.

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