Änderungen zum 1. Januar im agrarsozialen Bereich
Zum 1. Januar 2015 steigen die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte, teilt der Deutsche Bauernverband mit. Die Beiträge liegen in den alten Bundesländern bei 232 Euro/Monat (Vorjahr: 227 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 199 Euro/Monat (Vorjahr: 192 Euro). Sie steigen somit um 2,2 Prozent (West) bzw. 3,6 Prozent (Ost).
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Der Beitrag zur Alterssicherung ist an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden. Aufgrund der deutlichen Erhöhung des vorausgeschätzten Durchschnittsentgeltes in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt auch der Beitrag in der Alterssicherung trotz des sinkenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Beitragssatz sinkt und beträgt im Jahr 2015 18,7 Prozent (Vorjahr: 18,9 Prozent).
Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung steigt aufgrund höherer Leistungsausgaben zum Jahresanfang um 2,5 Prozent.
In der sozialen Pflegeversicherung wird der Beitrag im Jahr 2015 auf 2,35 Prozent steigen (Vorjahr: 2,05 Prozent). Die Erhöhung wird aufgrund der Leistungserhöhungen in der Pflegeversicherung erforderlich. Für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung leisten, erhöhen sich ebenfalls die Beiträge. Der Zuschlag beträgt im Jahr 2015 15,2 Prozent (Vorjahr: 13,2 Prozent). Für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr beträgt der Zuschlag 16,82 Prozent (Vorjahr: 14,81 Prozent).
Leistungen werden verbessert
Am 1. Januar 2015 tritt auch das Pflegestärkungsgesetz I in Kraft. Das neue Gesetz beinhaltet insbesondere eine pauschale Erhöhung der Leistungssätze in der sozialen Pflegeversicherung von zirka vier Prozent. Des Weiteren werden verschiedene Leistungen ausgebaut und können besser miteinander kombiniert werden.
Für pflegende Angehörige wird das Pflegeunterstützungsgeld eingeführt. Dieses wird für kurzzeitige Arbeitsverhinderungen von bis zu zehn Arbeitstagen gewährt, sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Es beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bei beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Der DBV hat sich für eine entsprechende Regelung für selbstständige Landwirte eingesetzt. Diese enthält anstelle des Pflegeunterstützungsgeldes bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe entsprechend § 9 KVLG 1989.
Sofortige Antragstellung
Für privat versicherte Landwirte erfolgt bei entsprechendem Nachweis eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 200 Euro/Tag für eine selbst beschaffte Betriebshilfe. Der Antrag ist bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen unverzüglich zu stellen.
Mit dieser auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft abgestimmten Leistung können Landwirte die Pflege naher Angehöriger besser koordinieren. Finanziert wird die Ausweitung und Erhöhung der Leistungen durch höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.
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