Warum man beim NID mitmachen sollte
Was muss ich beim Ausbringen von Düngemitteln beachten? Das Landwirtschaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg hat für Sie einige Hinweise zum Düngen zusammengefasst. Außerdem beantwortet dieser Artikel die Frage, warum man am NID teilnehmen sollte.
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Die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist nach § 3 (5) Düngeverordnung nicht zulässig bei
- überschwemmten und wassergesättigten Böden,
- gefrorenen Böden (gefroren = wenn er durchgehend gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut) oder
- Böden, die durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sind.
Ein Boden gilt als wassergesättigt, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist. Dies ist insbesondere daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt oder die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht gegeben ist.
Zu berücksichtigen ist gem. § 29 (3) Wassergesetz Baden-Württemberg, dass der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel an Oberflächengewässern in einem Bereich von fünf Metern von der Böschungsoberkante untersagt ist (Gewässerrandstreifen). Ausgenommen davon sind nur Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Mitmachen lohnt sich
Um die Kulturpflanzen bedarfsgerecht zu düngen, ist die aktuell im Boden vorhandene pflanzenverfügbare Stickstoffmenge zu berücksichtigen. Über den NID erhalten Sie schlagspezifisch diesen Startwert und den exakten N-Düngebedarf der jeweiligen Kultur. Diese optimale Düngeempfehlung erhält man nur durch die aktive Beprobung der eigenen Fläche. Die Übernahme von Empfehlungswerten, ob Landeswert oder regionaler Wert, ist für den Einzelbetrieb nur die zweitbeste Lösung. Wir möchten daher an dieser Stelle die Serviceleistung des NID besonders betonen und zur Teilnahme anregen. Sie erhalten bei der Teilnahme am NID zeitnah zur Beprobung eine schlaggenaue Düngeempfehlung. Alle beteiligten Labore sind verpflichtet, die Untersuchungsatteste binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Probe beim Labor bzw. Bereitstellung der Probe an einer Sammelstelle an den Probeneinsender zu liefern.
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