Verfahren und Fristen für Korrekturen und Nachmeldungen
Der Gemeinsame Antrag 2017 (GA) muss bis zum 15. Mai bei den Landwirtschaftsämtern abgegeben werden. Bei verspäteter Einreichung bis einschließlich 9. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt. Änderungen oder Nachmeldungen einzelner Schläge können bis 31.Mai ohne Kürzung der Beihilfen vorgenommen werden.
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Der Gemeinsame Antrag 2017 muss bis zum 15. Mai bei den Landwirtschaftsämtern abgegeben werden. Bei verspäteter Einreichung vom 16. Mai bis einschließlich 9. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt. Änderungen oder Nachmeldungen einzelner Schläge können bis 31.Mai ohne Kürzung der Beihilfen vorgenommen werden. Ab 1. Juni bis einschl. 9. Juni sind Nachmeldungen von Schlägen oder Nachmeldungen von Teilflächen rechtzeitig gemeldeter Schläge mit Kürzungen der Beihilfen für die gesamten betroffenen Schläge verbunden. Nach dem 9. Juni gemeldete Schläge oder Teilflächen von vorhandenen Schlägen werden als verfristet abgelehnt, mit der Folge, dass für diese Teilflächen keine Beihilfe gewährt wird.
Nur mit Unterschrift rechtswirksam
Antragstellerinnen und Antragsteller müssen beachten, dass für jeden Änderungsantrag – sei es für Flächenkorrekturen nach Vorabprüfungen, für Nach- oder Änderungsmeldungen – gleichermaßen gilt, dass dessen rechtswirksamer Eingang bei den unteren Landwirtschaftsbehörden erst dann gegeben ist, wenn der zum Änderungsantrag gehörende unterschriebene komprimierte Gemeinsame Antrag dort eingegangen ist.
Kürzungen oder Ablehnungen wegen Verfristung gelten auch für Flächennachmeldungen im Rahmen der Vorabprüfungen. Das heißt, soweit im Rahmen der Auflösung von Überlappungen (GIS-1-Fehler) und Bruttoflächenüberschreitungen (GIS-2-Fehler) in den genannten Zeiträumen neue Schläge hinzukommen oder aber zu fristgerecht beantragten Schlägen neue Fläche hinzu kommt.
Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschl. Rücknahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder durchgeführt. Die vom Verstoß betroffenen Teile des Antrags können dann nicht zurückgenommen werden.
Sonderregelung Vorabprüfungsphase bis 19. Juni
Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1 und GIS-2 Fehler), können bis zum 19. Juni sanktionsfrei zurückgenommen werden. Der zugehörige „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ muss spätestens am 19. Juni bei der Landwirtschaftsbehörde eingegangen sein. Beachten Sie die weiteren Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags in Kapitel XIII.1 Nr. 3.2 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag.
Hilfestellung bei auftretenden Fragen
Um Antragstellerinnen und Antragsteller bei der Flächenkorrektur zu unterstützen, hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.fiona-antrag.de Hinweise zu den GIS-1 und GIS-2-Meldungen zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie, dass Sie diese Hinweise ab 2017 ausschließlich in FIONA online erhalten. Sie erhalten hierzu, im Gegensatz zum Vorjahr, keine gesonderte Information per Post!
Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA sowie zu Vorabprüfungen und Nachmeldungen hilft das jeweils zuständige Landwirtschaftsamt weiter.
Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL gerne weiter. Der Benutzerservice ist von Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr und am Wochenende von 9:00 bis 17:00 Uhr unter der Rufnummer 07154/9598-350 erreichbar.
Terminhinweise zu den „Herbstnachmeldungen“
- bis 31. 08: FAKT E1.2 Begrünungsmischungen und F1 Winterbegrünung
- bis 15.09.: FAKT E1.1 Herbstbegrünung
- bis 1.10.: ÖVF Ummeldung Ökologischer Vorrangflächen (ÖVF)
Änderungsantrag für Nicht-Stabile-ÖVF möglich
Erstmals ab 2017 müssen diese „Herbstnachmeldungen“ auch als Vorlage im FIONA-GIS unter dem entsprechenden Typ „ÖVF“ oder „FAKT“ abgespeichert werden, soweit durch Schlagaufteilungen neue Schlaggeometrien notwendig sind. Attributänderungen, wie z.B. Änderungen von FAKT- oder Nutzungscodes, müssen nach wie vor über Papier abgegeben werden. Hierfür kann Auswertung 5 zu Schlägen verwendet werden mit Auswertungen von FAKT und ÖVF. Die Änderungen in FIONA können im Lesezugriff durchgeführt werden. Der Antrag in FIONA muss hierfür nicht erneut geöffnet und abgeschlossen werden.
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