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Güterkraftverkehrsgesetz

Erlaubnis für gewerblichen Güterverkehr notwendig

Nach aktueller Auslegung des Güterkraftverkehrsgesetzes durch den Bund-Länder-Fachausschuss (BLFA) „Güterverkehr“ unter Federführung des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) sollen Lohnunternehmen nicht mehr von der Erlaubnispflicht des Güterkraftverkehrsgesetzes ausgenommen sein. Kontrolliert wird dies ab 1. Juni vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bzw. der Polizei.

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Rueß
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Die Tagung des Bund-Länder-Fachausschuss (BLFA) Güterverkehr am 22./23. Mai 2017 hat nach ersten, aber noch unvollständigen Informationen nicht die gewünschte und die Situation befriedende Klarstellung gebracht. Die Bemühungen um eine derartige Klarstellung oder eine Fristverlängerung laufen auf Arbeitsebene zunächst weiter.

Update 1 vom Juni 2017

Landwirtschaft ausgenommen

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG ist die Landwirtschaft grundsätzlich von den Vorschriften des GüKG ausgenommen:
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf 
7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a) für eigene Zwecke,
b) für andere Betriebe dieser Art
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb) im Rahmen eines Maschinenrings oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern (…) durchgeführt wird (…).

Nach bisheriger vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bestätigter Lesart waren auch landwirtschaftliche Lohnunternehmen von den vorgenannten GüKG-Vorschriften befreit, wenn notwendige Transporte von untergeordneter Bedeutung und in engem Zusammenhang mit einer landtechnischen Dienstleistung (z. B. Maishäckselkette - Ernte und Transport) für einen land- oder forstwirt­schaftlichen Betrieb stattfinden (siehe insbesondere das mit BMVI und BAG abgestimmte „blaue Faltblatt“ der Landwirtschaftskammer Niedersachsen). Ab 1. Juni soll dies nicht mehr der Fall sein.

Änderungen für Lohnunternehmer

Solange die lof-Beförderungen von Landwirten für eigene Zwecke, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses von lof-Betrieb zum lof-Betrieb erfolgen (siehe weiter unten unter "Transporte von lof- Mitgliedsbetrieben im Rahmen des MR e. V. nach wie vor erlaubnisfrei - aus einem aktuellen RS des BMR"), ändert sich an der bestehenden Situation nichts. Neu ist nach aktueller Rechtsauslegung, dass Lohnunternehmen bei lof-Transporten für lof-Betriebe erlaubnispflichtig sind.

In diesem Zusammenhang sind auch die bestehenden Begriffsbestimmungen zu §1 GüKG von Bedeutung: „Die Bestimmungen des GüKG (und damit zur GüKG-Erlaubnispflicht) finden nur dann Anwendung, wenn die Beförderung geschäftsmäßig oder entgeltlich erfolgt. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit setzt voraus, dass der Beförderer zumindest beabsichtigt, die wiederholte Beförderung zum Gegenstand seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung zu machen.“

Werden erlaubnispflichtige lof-Transporte durchgeführt, dann ist eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr zwingend notwendig. Diese Genehmigung, die meist fünf Jahre gültig ist, kann beim örtlichen Landkreis beantragt werden. Auf den Internetseiten vieler Landkreise sind ausführliche Informationen dazu zu finden. Um eine Erlaubnis nach GüKG zu erhalten, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Zuverlässigkeit: Auszug aus dem Gewerbezentralregister und polizeiliches Führungszeugnis
  • Fachliche Eignung: Schulung und Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zum „Verkehrsleiter“. Der Verkehrsleiter ist für die Einhaltung des GüKG verantwortlich.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit: Eigenkapital-Nachweis über geprüfte Jahresabschlüsse. Für das erste Fahrzeug in Höhe von mindestens 9.000 € und für jedes weitere in Höhe von 5.000 €.
  • Güterschadens-Haftpflichtversicherung. Auf jedem Fahrzeug muss ein entsprechender Nachweis der Versicherung mitgeführt werden.


Für die Schulung/Prüfung und für die Erlaubnis fallen entsprechende Gebühren an. Außerdem muss auf jedem Fahrzeug eine beglaubigte Kopie der Güterkraftverkehrs-Genehmigung vorliegen.

Wir empfehlen allen erlaubnispflichtigen Unternehmen, die noch keine Erlaubnis nach GüKG am 1. Juni vorliegen haben sollten, bei Kontrollen ein nachweisbares Bemühen (z .B. Anmeldung bei einem Schulungskurs) über die Erlangung der Erlaubnis nach GüKG vorzulegen.

Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GüKG liegt auch beim Auftraggeber. Nach § 7c des GüKG ist der Auftraggeber in der Pflicht die Einhaltung zu überprüfen. Das bedeutet, dass zum Beispiel sich der Landwirt von dem von ihn beauftragten Lohnunternehmer die GüKG Erlaubnis und die Güterschadens-Haftpflichtversicherung vorlegen lassen muss.

Praxisverträgliche Rechtauslegung angestrebt

In der Allianz mit dem Bundesverband der Maschinenringe (BMR) und unter Federführung des BLU setzten wir uns mit Nachdruck für folgende praxisverträgliche Rechtsauslegung ein:

Der Anwendungsbereich des GüKG ist nicht eröffnet, wenn im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Arbeitsleistungen Beförderungen von lof-Erzeugnissen oder Bedarfsgütern erforderlich sind und diese mit lof-Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit im Auftrag eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durchgeführt werden.

Dieser Kommentar sollte in dem bekannten BAG-Merkblatt veröffentlicht werden und Landwirten, Lohnunternehmen und ihren Beratern, aber auch den Kontrollbeamten des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) wichtige Informationen zu Umsetzungsfragen des Güterkraftverkehrsgesetzes geben. Der Anwendungsbereich wäre damit im Ergebnis nur auf „klassische“ land- oder forstwirtschaftliche Transporte im Rahmen von entsprechenden Dienstleistungen beschränkt und entspräche der bislang geübten Praxis, allerdings mit der Einschränkung bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.

In Gesprächen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) wurde deutlich, dass die Geschwindigkeit von 40 km/h ein wesentliches Abgrenzungskriterium zu den gewerblichen Transporten darstellt. Die „40 km/h-Linie“ könnte somit ein Kompromiss sein, die sich allerdings auch im Fahrpersonal- und Führerscheinrecht, beim Bundesfernstraßenmautgesetz sowie bei den technischen Untersuchungspflichten wiederfindet.

Transporte von lof- Mitgliedsbetrieben im Rahmen des MR e. V. nach wie vor erlaubnisfrei (aus einem aktuellen RS des BMR)

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 bb GüKG sind die in land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Be­trie­ben üblichen Beförderungen von lof Erzeugnissen oder Bedarfsgütern im Rahmen eines MR e.V. oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses von der Erlaubnispflicht des GüKG befreit. Das bedeutet: Ein Landwirt als Mitglied eines MR e.V befördert unter Vermitt­lung dieses MR für einen anderen Landwirt als Mitglied des MR, dessen lof Erzeugnisse von dessen Betrieb direkt zum Empfänger oder holt lof Bedarfsgüter für den Betrieb des Mitglieds. Für die Beförderungen werden Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschi­nen) oder andere Kfz (Sonderfahrzeuge) verwendet, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeug­steuergesetzes (KraftStG) von der Kfz Steuer befreit sind und mit einem entsprechenden amtlichen Kennzeichen (grün) versehen sind. Erfolgt die Beförderungen mit nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Fahrzeugen, muss während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt werden.

Die Beförderung erfolgt im Umkreis von 75 km (Luftlinie) um den Mittelpunkt des Standorts des Kfz im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Dies ist i.d.R. der Ort des Betriebssitzes. Wird ein Kfz eingesetzt, das nicht auf den Landwirt zugelassen ist, für den die Beförderung durchgeführt wird (Eigentümer des Gutes), darf die Beförderung nur im Umkreis von 75 km um den Mittelpunkt des Standortes im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 1 FZV durchgeführt werden, der für ein eigenes Kfz gelten würde. Wenn daher ein Fahrzeug innerhalb des Wirkungskreises eines bestimmten MR zum Einsatz kommt, so verlagert sich der Mittelpunkt des Standorts für die Dauer des Einsatzes zu dem momentanen Zentralpunkt der Fahrzeugverwendung.

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