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Güterkraftverkehrsgesetz

Keine Befreiung für Lohnunternehmer

Nach aktueller Auslegung des Güterkraftverkehrsgesetzes durch den Bund-Länder-Fachausschuss (BLFA) „Güterverkehr“ unter Federführung des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) sollen Lohnunternehmen nicht mehr von der Erlaubnispflicht des Güterkraftverkehrsgesetzes ausgenommen sein. Kontrolliert wird dies ab 1. Juni vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bzw. der Polizei.
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An dem am 26. Mai mitgeteiltem Zwischenstand zur Auslegung des GüKG hat sich bislang nichts geändert.

Gemeinsam mit dem Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) und dem Bundesverband der Maschinenringe (BMR) sowie dem DBV laufen weitere Aktivitäten, um auf Behördenebene doch noch zu praxisverträglichen Lösungen zu kommen. Dazu gehört auch die Prüfung des unmittelbar geltenden EU-Rechts. Sollte diese Art von Aktivitäten scheitern, ist die politische Ebene gefragt. Die Vorbereitungen dazu sind bereits im Gange.

Rechtsnorm Belehrung

Von einer maßgebenden Stelle der Polizei, Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt, wurde bekannt, dass es bei Nichtvorliegen der Erlaubnis nach GüKG derzeit „lediglich“ zu einer Belehrung kommen dürfte. Eine Belehrung kann ausgesprochen werden, wenn die betroffenen Verkehrsteilnehmer eine Regelung nicht kennen können und/oder nicht in der Lage sind, diese umzusetzen. Zuständig für die Bekanntmachung neuer Rechtsnormen sind die Landesverwaltungsämter. Nach derzeitiger Kenntnis hat bislang kein einziges Landesverwaltungsamt auf die neue Rechtsauslegung beim GüKG aufmerksam gemacht.

Keine Befreiung für Lohnunternehmer

Die Befreiungstatbestände nach GüKG bestehen unverändert fort. Für Lohnunternehmer bestehen diese Tatbestände seit 1. Juni nach aktueller Rechtsauslegung der zuständigen Bundesbehörden nicht mehr. Unklar ist, nach welchen Kriterien Lohnunternehmen im Sinne des GüKG definiert sein könnten.

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