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Neue Düngeverordnung (DÜV)

Sperrfristen im Herbst und Ausnahmeregelungen

Laut der neuen Düngeverordnung (DÜV) gilt nach der Hauptfruchternte ein Ausbringungsverbot für alle Dünger mit wesentlichem N-Gehalt. Lesen Sie, in welchen Fällen es Ausnahmen gibt.

Veröffentlicht am
Wie bereits mehrfach berichtet (unter anderem in BWagrar 17 und 27/2017) gilt mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung auf Ackerland für Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt, also auch Gülle, Mist, Gärrückstände oder Klärschlämme, nach der letzten Hauptfruchternte ein grundsätzliches Aufbringungsverbot. Ausgenommen hiervon sind Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Komposte. Für sie gilt ein Aufbringungsverbot für Acker- und Grünland vom 15.12. bis 15.01. Ausbringungsfrist im Ausnahmefall bis 1. Oktober Als Ausnahmefall zulässig (ohne Antragstellung) ist die Aufbringung von bis zu 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N bei entsprechendem N-Düngebedarf bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps oder Feldfutter...
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