Transparenzregelungen im Energie- und Stromsteuerrecht
Nach intensiver Nachfrage und Nachhaken seitens des Landesbauernverbands (LBV) sowohl beim Hauptzollamt (HZA) Dresden, Außenstelle Löbau, als auch bei der übergeordneten Generalzolldirektion in Bonn ist es dem LBV gelungen, Klarheit zu schaffen und das HZA in Löbau darauf hinzuweisen, dass nicht alle angeschriebenen Betriebe erneut eine Erklärung nach § 5 EnSTransV (Vordruck 1462) bzw. einen Antrag auf Befreiung nach § 6 EnSTransV (Vordruck 1463) einreichen müssen.
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Das aktuelle Schreiben des Hauptzollamts Dresden, Außenstelle Löbau (Löbau) vom 04.05.18 wurde folgenden Betrieben zugesandt:
- Betriebe, die im vergangenen Kalenderjahr 2017 ihren Verpflichtungen nach der EnSTransV nicht nachgekommen sind.
- Betriebe, die im Jahr 2017 eine Erklärung mit dem Vordruck 1462 über die erhaltenen Steuerentlastungen abgegeben haben und im laufenden Kalenderjahr bisher weder eine erneute Erklärung noch einen Antrag auf Befreiung (Vordruck 1463) eingereicht haben.
- Versehentlich wurden von Löbau auch Betriebe angeschrieben, die bereits im letzten Jahr einen Antrag auf Befreiung (Vordruck 1463) wirksam gestellt haben. Hierbei ist zu beachten, dass ein Antrag kraft Gesetzes dann als endgültig bewilligt gilt, wenn das Hauptzollamt gegenüber dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach Zugang keine Einwände gegen den gestellten Antrag erhoben hat.
Dies bedeutet, dass das Aufforderungsschreiben für folgende Betriebe gegenstandslos ist:
- Betriebe, die ihren Verpflichtungen nach der EnSTransV mit dem Vordruck 1462 dieses Jahr bereits nachgekommen sind oder bis 30.06.2018 nachkommen werden.
- Betriebe, die ihren Verpflichtungen nach der EnSTransV mit dem Vordruck 1463 bereits letztes Jahr nachgekommen sind und keine Einwände des HZA erhalten haben. Für diese Betriebe gilt, dass der im Jahr 2017 eingereichte Befreiungsantrag bis zum Kalenderjahr 2019 wirkt und demnach erst im Jahr 2020 eine Verlängerung der Befreiung zur Abgabe von der Erklärungspflicht erforderlich ist. Diese Betriebe müssten nur dann in 2018 einen erneuten Antrag stellen, wenn die Wertgrenze der erhaltenen Entlastungsbeträge in Höhe von 150.000 Euro nachträglich überschritten wurde.Diese beiden Konstellationen (ggf. Einwände des HZA + ggf. nachträgliche Überschreitung der 150.000 Euro) sind zu prüfen!
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