Neues zu den Verbringungsregelungen
Bund und Länder haben sich am 30. April zum Verbringen empfänglicher Tiere aus dem BTV-8-Sperrgebiet auf der Grundlage der folgenden Risikobewertung abgestimmt.
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Es wurde beschlossen, dass auf Grund dieser Risikobewertung nicht an der zwischenzeitig mehrfach verlängerten Ausnahmeregelung zum Verbringen von Kälbern nach negativer PCR-Testung und unter Repellentschutz festgehalten werden kann. Die Repellentbehandlung hat nur wenige Stunden nach Anwendung eine sicher Gnitzen-abweisende Wirkung und wirkt danach nur noch insektizid. Das bedeutet, dass die Repellentbehandlung den Stich und damit eine Infektion mit BTV nicht über Tage (Zeit zwischen Probenahme zur PCR-Testung bis zur Verbringung) sicher verhindern kann.
Danach sind beim innerstaatlichen Verbringen von Kälbern drei Fallkonstellationen möglich:
1.: Verbringen von Kälbern von Kühen mit wirksamen Impfschutz vor dem Belegdatum wie bisher mit Biestmilchverabreichung und Tierhaltererklärung. Regelung wird mit Italien und Spanien angestrebt.
2.: Verbringen von Kälbern von Kühen, die einen wirksamen Impfschutz erst nach dem Belegen erhalten haben: Biestmilchverabreichung, Tierhaltererklärung und zusätzlich PCR-Untersuchung erforderlich.
3.: Kälber von Kühen ohne Impfschutz: Verbringen aus dem Sperrgebiet ist nach einer (noch nicht festgelegten kurzen Übergangsfrist) nicht mehr möglich. Verbringen zunächst noch mit PCR-Untersuchung und Repellentbehandlung nach Benelux.
Es wird voraussichtlich noch eine sehr kurze Übergangsregelung zum Verbringen von Kälbern ungeimpfter (oder unvollständig geimpfter) Kühe geben. Zudem soll eine Regelung zur Kanalisierung von Kälbertransporten beim Verbringen in die Benelux-Staaten und nach Frankreich getroffen werden (Kälberverbringungen nach negativem PCR-Test und mit Repellentbehandlung).
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