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Ferkelkastration

Klöckner macht sich für Isofluran-Narkose durch Landwirte stark

Das Bundeskabinett hat sich am gestrigen Mittwoch mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf von Bundesagrarministerin Julia Klöckner zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration befasst. Der Gesetzgeber hatte vergangenes Jahr beschlossen, die Übergangsfrist für die betäubungslose Ferkelkastration um zwei Jahre zu verlängern. 

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„Mir ist es wichtig, bereits jetzt in der Übergangsfrist Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration zu schaffen. Nach der Entscheidung von Bundestag und Bundesrat habe ich daher rasch reagiert und die Isofluran-Verordnung vorangebracht, mit der sich jetzt das Bundeskabinett befasst hat", sagte Klöckner.

Nach ihrem Inkrafttreten soll es Landwirten möglich sein, die Vollnarkose zur wirksamen Schmerzausschaltung mit diesem Mittel selbst durchzuführen. Voraussetzung dafür ist ein Sachkundenachweis, der sowohl eine theoretische wie praktische Prüfung umfassen soll. Das, so Klöckner, sei im Sinne des Tierwohls und des Tierschutzes. Daneben solle die Jungebermast und Impfung gegen Ebergeruch durch das BMEL gefördert werden, erläuterte die Bundesministerin.

Neben der Vollnarkose mit Isofluran seien das weitere Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration. "Eine weitere Verlängerung wird es mit mir nicht geben. Ab Jahresbeginn 2021 werden wir in Deutschland mit die schärfsten Regelungen haben und Vorreiter sein", machte Klöckner deutlich.

Hintergrund: Die „Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen“ (FerkBetSachkV) ermöglicht die Durchführung der Vollnarkose mit Isofluran durch den Landwirt oder andere sachkundige Personen. 

Das sieht die Verordnung vor: Um den Sachkundenachweis zu erlangen, müssen zunächst Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehören: Vollendung des 18. Lebensjahres, eine einschlägige Berufsausbildung beziehungsweise ein einschlägiges Studium oder berufliche Erfahrung im Umgang mit Ferkeln.

Zudem sieht die Verordnung  folgende Voraussetzungen zur Erlangung des Nachweises  vor: einen theoretischen Lehrgang, eine theoretische Prüfung im Anschluss an den Lehrgang, eine Praxisphase unter Anleitung eines fachkundigen Tierarztes im Anschluss an den theoretischen Teil sowie eine praktische Prüfung im Anschluss an die Praxisphase.

Die Verordnung soll nun dem Deutschen Bundestag zugeleitet werden und in der zweiten Jahreshälfte 2019 in Kraft treten.

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