Keine Entscheidung zum Kastenstand
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Die so genannte Kastenhaltung soll nach den Regierungsplänen künftig höchstens fünf Tage statt wie bisher 35 Tage im Abferkelbereich und acht Tage statt bisher vier Wochen im Deckzentrum erlaubt sein. Die bisher übliche lange Fixierung in engen Kästen schränke die Ausübung wesentlicher Grundbedürfnisse der Sauen stark ein und könne zu erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden führen, heißt es zur Begründung. Sie soll daher auf das unvermeidliche Maß reduziert werden. Grundsätzlich sind Sauen und Ferkel in der Gruppe zu halten.
Mehr Platz in Kastenständen und Bewegungsbuchten
Die Verordnung regelt zudem die baulichen Anforderung an Kastenstände: Sie müssen mindestens 220 Zentimeter lang und zwischen 65 und 85 Zentimeter breit sein, um dem Schwein genügend Platz zum Aufstehen, Hinlegen und Ausstrecken des Kopfes zu lassen. In so genannten Bewegungsbuchten von mindestens sechseinhalb Quadratmetern sollen sich Muttersauen mit ihren Ferkeln frei bewegen können. Weitere Vorgaben betreffen die Beschäftigung der Tiere und den Schutz vor gegenseitigen Verletzungen, die Licht- und Luftverhältnisse im Stall.15 Jahre UmstellungszeitBetriebe sollen 15 Jahre Zeit haben, um die neuen Vorgaben umzusetzen. Während der Übergangsfrist müssen Kastenstände so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können, jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann.
Agrarausschuss verlangt weitergehenden Tierschutz
Der Agrarausschuss hatte Anfang des Jahres in mehreren Sitzungen über die Verordnung beraten. Er äußert sich in seinen Empfehlungen fürs Plenum ausgesprochen kritisch zum Entwurf der Bundesregierung. Seiner Ansicht nach muss an zahlreichen Stellen nachgebessert werden, damit die Verordnung europäische Tierschutz-Vorgaben erfüllt und nicht hinter das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von Sachsen-Anhalt zur Kastenstandhaltung aus dem Jahr 2015 zurückfällt.
Beine müssen auszustrecken sein
Ausdrücklich fordert der Ausschuss, die baulichen Anforderungen an die Kastenstände so zu ändern, dass Schweine im Liegen ihre Beine ausstrecken können. Genauso hatte es das Oberverwaltungsgericht geurteilt. Auch die Abferkelbucht muss seiner Ansicht nach größer sein - genauso wie der Liegebereich für Saugferkel. Deutlich wendet er sich gegen die Ausnahmeregelung, wonach Zuchtläufer während der Rausche im Kastenstand fixiert werden dürfen. Dies würde EU-Recht unterlaufen und sei auch aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.
„Der Bundesrat sollte sich in seiner heutigen Sitzung mit der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung befassen. Ein Beschluss des Bundesrats in dieser Sache hätte endlich für Planungssicherheit unserer Nutztierhalter gesorgt. Auf Antrag Hessens wurde dieser Tagesordnungspunkt nun vertagt. Dies bedauern wir. Wir werden nun die gewonnene Zeit intensiv nutzen und gemeinsam mit den Verbänden beim Bund und den Ländern weiter für die Belange unserer Betriebe werben“, sagte der baden-württembergische Landwirtschaftsminister Peter Hauk, MdL, nach Bekanntgabe der Verschiebung.
Liegematten für Kälber
Die Haltung der Kälber steht nach Ansicht des Ausschusses ebenfalls nicht im Einklang mit europäischen Bestimmungen: Danach müssten sie auf Liegematten stehen. Eine Übergangsfrist könne nicht gelten, da die entsprechende EU-Richtlinie bereits seit Jahrzehnten bestehe.
Keine Ausnahmen für kleine Betriebe
Mehr Tierschutz verlangt er auch bei der Haltung von Jungsauen und Sauen. Anders als bisher sollten die vorgeschriebenen Mindestanforderungen ausnahmslos und deshalb auch in kleinen Betrieben gelten. Eine Übergangsvorschrift soll es nach Ansicht des Ausschusses nicht geben.
Zusätzliche Regelungen für Junghennen
Darüber hinaus spricht sich der Agrarausschuss dafür aus, die Verordnung um spezifische Anforderungen an die Haltung von Junghennen sowie Legehennen-Elterntiere und Masthühner-Elterntiere zu ergänzen. Sie seien aus tierschutzfachlicher Sicht erforderlich. Bereits 2016 hatte der Bundesrat eine entsprechende Ergänzung beschlossen. Die Bundesregierung habe sie damals auch für sinnvoll gehalten, aber noch immer nicht umgesetzt. Angesichts der beabsichtigten Einführung eines freiwilligen Tierwohllabels seien derartige Mindestanforderungen jetzt erst recht erforderlich, unterstreicht der Ausschuss. Übergangsfristen sieht er nicht vor.
Anbindehaltung von Rindern verbieten
Zusätzlich in die Verordnung aufnehmen möchte er auch ein Verbot für die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern. Dies sei keine tiergerechte Haltung. Zur erleichterten Umsetzung dieses Verbots schlägt der Ausschuss an dieser Stelle eine Übergangsvorschrift vor. Die im Verordnungsentwurf enthaltenen Übergangsfristen zur Umstellung der Haltung im Deckbereich hält der Ausschuss für zu lang.
Welche Vorschläge des Ausschusses mehrheitsfähig im Bundesrat sind, entscheidet sich in einer der nächsten Sitzungen, frühestens am 13. März 2020.
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