Antibiotikaeinsatz weiter auf niedrigem Niveau
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Ende März im Bundesanzeiger die bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit mit Antibiotika für das zweite Halbjahr 2019 veröffentlicht. Die Therapiehäufigkeit bewegt sich dabei weiter auf niedrigem Niveau, auch wenn die Kennzahlen in der Ferkelaufzucht und Schweinemast erstmals wieder leicht angestiegen seien.
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Aus den gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen zur Antibiotika-Datenbank berechnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) halbjährlich für jeden Betrieb und jede Nutzungsart den betriebsindividuellen Therapiehäufigkeitsindex. Ende März wurden die Kennzahlen des zweiten Halbjahres 2019 veröffentlicht. Für den jüngsten Zeitraum wurden folgende Kennzahlen ermittelt:
Ferkel bis 30 kg Körpergewicht
Kennzahl 1 : 2,686
Kennzahl 2: 10,099
Mastschweine über 30 kg Körpergewicht
Kennzahl 1: 0,421
Kennzahl 2: 3,838
Die Kennzahl 1 beschreibt dabei den Therapiehäufigkeitsindex-Median, unter dem 50 Prozent aller erfassten Betriebe liegen. Die Kennzahl 2 beschreibt das dritte Quartil des Therapiehäufigkeitsindexes, unter dem 75 Prozent aller erfassten Betriebe liegen. Nach den zuvor teils deutlichen Rückgängen seien diese Zahlen, so das BVL, nun erstmals wieder leicht angestiegen.
Eigene Daten mit den Kennzahlen vergleichen
Schweinehalter, die zur Teilnahme an der Antibiotika-Datenbank verpflichtet sind, müssen nun den eigenen Therapiehäufigkeitsindex mit den bundesweiten Kennzahlen vergleichen. Liegt der betriebsindividuelle Wert über der Kennzahl 1, sollten Landwirte gemeinsam mit ihrem Tierarzt die Ursache dafür ermitteln und den Antibiotikaeinsatz nach Möglichkeit reduzieren.
Liegt die betriebliche Kennzahl höher als die Kennzahl 2, müssen Tierhalter innerhalb von vier Monaten nach Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes an die Überwachungsbehörde melden. Dabei steht der Tierarzt zur Seite.
Die Behörde kann nach Prüfung des Plans gegebenenfalls Änderungen anordnen und weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene, der Gesundheitsvorsorge oder der Haltungsbedingungen verlangen.
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