Licht und Schatten bei EEG-Novelle 2021
Die im Bundestag jetzt beschlossene EEG-Novelle 2021 erkennt die Bedeutung der Bioenergie grundsätzlich an, sendet jedoch widersprüchliche Signale für Bioenergie und Photovoltaik in die Branche. Dahingehend haben sich die Bioenergie-Branche sowie der Deutsche Bauernverband geäußert. Auch der Deutsche Raiffeisenverband sieht in der Novelle keinen „großen Wurf“.
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„Das EEG 2021 gibt widersprüchliche Signale an die Landwirtschaft“, erklärte Udo Hemmerling, stellvertretender Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, der den Beschluss grundsätzlich jedoch positiv bewertet. So werde die Förderung für den Weiterbetrieb von Bioenergieanlagen deutlich verbessert, aber das „Kleingedruckte“ bei den Ausschreibungen enthalte neue Fußangeln. Der im Klimaschutzplan angekündigte Ausbau der Güllevergärung werde im EEG 2021 leider nicht umgesetzt, so Hemmerling. Bei den Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlagen bleibe es bei der brachialen Ausweitung der 110-Meter-Streifen auf 200 Meter entlang Autobahnen und Eisenbahnen, die zu Lasten der Landwirtschaft geht. Gleichzeitig werd ein neues Ausschreibungssegment für Agri-Photovoltaik geschaffen, also eine kombinierte Flächennutzung von Landwirtschaft und Solarenergie. Bei den PV-Dachanlagen ist die Ausweitung der EEG-Umlagebefreiung auf Anlagen bis 30 kW laut DBV sehr zu begrüßen, denn damit gebe es für viele Landwirte Optionen zur Weiternutzung ausgeförderter PV-Anlagen über Eigenstromverbrauch.
Hemmerling empfiehlt den Landwirten: „Betreiber von Biogas- und PV-Anlagen tun gut daran, die Weiternutzungsoptionen des EEG 2021 durchzukalkulieren. Die kommenden neuen EEG-Verordnungen für den Umstieg bestehender Biogasanlagen auf Güllenutzung sowie bei Agri-Photovoltaik sollten aufmerksam verfolgt werden. Außerdem soll es in 2021 eine neue investive Förderung des Bundes für eine verstärkte Güllenutzung in Biogasanlagen geben, hierfür stehen jährlich ca. 60 Mio. Euro aus dem Klimaschutzplan bereit.“
Langjährige Forderungen aufgegriffen
Aus Sicht der Bioenergie-Branche ist das EEG 2021 zwar an vielen Stellen Ausdruck einer seit langem überfälligen Rückbesinnung auf die unverzichtbaren Vorzüge der Bioenergie, gleichzeitig enthalte das neue Gesetz aber viele Regelungen, die der Erreichung der Ziele aus dem Klimaschutzprogramm im Bereich Bioenergie entgegen stehen. „Wir begrüßen es, dass viele unserer zentralen, seit Jahren brennenden Anliegen nun endlich aufgegriffen wurden. Zur Stabilisierung des Anlagenparks und der signifikanten Strom- und Wärmeerzeugung kommt dies wirklich in allerletzter Minute. Es konnten wegweisende Verbesserungen erreicht werden, die endlich wieder eine Zukunftsperspektive für die Strom- und Wärmeerzeugung der Bioenergie aufzeigen; doch bleibt dieser Weg leider auch gepflastert mit alten und neuen Stolpersteinen“, kommentiert Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie.
Einer konsequenten Umsetzung des Klimaschutzprogramms für die Bioenergie sei man vor allem durch die Anhebung der Ausschreibungsvolumina auf 600 MW jährlich (zuzüglich 150 MW pro Jahr für Biomethan) nähergekommen. Dies bilde zwar das Ziel von 42 Terawattstunden für die Bioenergie nicht vollumfänglich ab, sei aber ein substanzielles Signal, dass die Bioenergie im Strom- und Wärmebereich auch weiterhin gewollt sei. Ebenso zu werten seien auch die Anhebungen der Gebotshöchstgrenzen für Neu- und Bestandsanlagen sowie die neuen Anreize für Biomethan und der Ausgleich für Wettbewerbsnachteile kleiner Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 500 kW. Auch die Flexibilisierung von Biogas gehe gestärkt aus dieser Novelle: „Die großen Weichenstellungen weisen in die richtige Richtung und würdigen die besondere Rolle der Bioenergie im Energiesystem“, so Rostek.
Erfreulich seien auch die Verbesserungen im Bereich der Holzenergie. Durch die Verlängerung der Realisierungsfrist in den Ausschreibungen würden auch Neuanlagen endlich wieder möglich. Die Begrenzung der Bemessungsleistung sei zwar nach wie vor ein herber Einschnitt, jedoch sei es gelungen, dies zumindest auf 75 Prozent abzumildern, wodurch dem wichtigen Beitrag der Holzenergie zur Prozess- und Fernwärme Rechnung getragen werde. Die Einigung auf eine Übergangsregelung für Altholzkraftwerke sei ebenfalls zu begrüßen.
Diese wichtigen und dringenden Anpassungen könnten allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach wie vor schwerwiegende Hindernisse und Fehlsteuerungen bestünden, mit denen der Gesetzgeber den eingeschlagenen Weg für die Bioenergie stark erschwere: „Wir sind bestürzt, dass insbesondere auf den letzten Metern in den Verhandlungen leider nochmals vollkommen neue und aus unserer Sicht absolut kontraproduktive Regelungen eingebracht worden sind“, so Rostek. Dies betreffe beispielsweise die so genannte „endogene Mengensteuerung“, nach der in unterdeckten Ausschreibungen jeweils die höchsten 20 Prozent der eingereichten Gebote keinen Zuschlag erhalten sollen. Gepaart mit der unsäglichen „Südquote“ sorge dies für eine massive Verunsicherung im Markt. Zudem seien neue Hürden eingezogen worden, die eine konsequente Flexibilisierung von Bestandsanlagen verhinderten.
Völlig unverständlich bleibe zudem, dass der Gesetzgeber nicht die Chance ergriffen habe, auch die Klimaschutzleistung der Bioenergie zu stärken. Die Anreize zur Ausweitung der Vergärung von Gülle in Biogasanlagen, die ebenfalls mit den Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen wurden, seien nach wie vor unzureichend. Hier müsse nun dringend zügig nachgebessert werden, vor allem für Güllekleinanlagen über 75 kW. Außerdem müsse die Bundesregierung zeitnah von der neuen Verordnungsermächtigung zur Einführung einer Anschlussvergütung für bestehende Gülleanlagen Gebrauch machen. Andernfalls riskiere man, dass sogar wieder weniger Gülle als heute in Biogasanlagen veredelt würde, statt wie im Klimaschutzprogramm beschlossen deutlich mehr.
DRV: Kein großer Wurf
Nach Einschätzung des Deutschen Raiffeisenverbands (DRV) seztt die EEG-Novelle nicht die vom Gesetzgeber anvisierten Ziele um. „Um eine Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2050 zu erreichen, wären stärkere Signale für einen weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien erforderlich“, kommentiert DRV-Präsident Franz-Josef Holzenkamp. Zwar wurden entgegen den ursprünglichen Planungen die Grenzen für Ausschreibungen bei Photovoltaik-Anlagen nicht abgesenkt und auch die Ausschreibungsvolumina insgesamt erhöht. Allerdings hat der DRV Bedenken, dass zukünftig in höherem Maße rechtliche Probleme bei der Errichtung neuer Anlagen entstehen könnten. In der verabschiedeten Fassung des Gesetzes wurde der Passus gestrichen, nach dem die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung Erneuerbarer Energien im öffentlichen Interesse steht. „Ohne eine solche Klarstellung könnten die zuständigen Behörden im Zweifel zukünftig leichter gegen Bauanträge entscheiden“, befürchtet Holzenkamp.
Bedauerlich sei weiterhin, dass das Parlament die Schwellenwerte, ab denen eine Begrenzung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden kann, nur für bestimmte Branchen gesenkt hat. Die genossenschaftlichen Unternehmen der Milch-, Futter- und Fleischwirtschaft fallen nicht darunter, obwohl auch sie dringend auf eine Begrenzung der Energiekosten angewiesen sind, um ihre Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu sichern. „Hier muss dringend nachgebessert werden. Die genossenschaftliche Agrarbranche ist systemrelevant und ein wichtiger Baustein, um die Versorgungssicherheit der Landwirtschaft und der Verbraucher sicherzustellen. Dies stellt sie während der Corona-Pandemie unter Beweis“, so Holzenkamp.
Der DRV begrüßt, dass der Gesetzgeber erstmalig eine Anschlussregelung für solche Anlagen in das Gesetz aufgenommen hat, die älter sind als 20 Jahre. Die so geschaffene Zukunftsperspektive sei ein wichtiger Beitrag zur Nachhaltigkeit. Auch die Streichung der EEG-Umlage beim Eigenstromverbrauch aus Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Größe von 30 Kilowatt ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Allerdings hätte sich der Raiffeisenverband eine Förderung von neuen wirtschaftlichen Aktivitäten solcher Anlagen gewünscht. Sinnvoll wäre zum Beispiel eine Direktvermarktung von Biomethan aus Biogasanlagen als Kraftstoff. Holzenkamp betont: „Dadurch erhielten Anlagen, deren Förderung ausläuft die Möglichkeit, leichter in neue Geschäftsmodelle einzusteigen, und einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.“
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