Wieder mit Vorantrag
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz will auch im letzten Jahr der laufenden Förderperiode den Neueinstieg und die Erweiterung beim FAKT ohne Beschränkungen zuzulassen. Zur Ermittlung des zusätzlichen Finanzmittelbedarfs 2022 wird es daher im Spätherbst 2021 wiederum ein FAKT-Vorantragsverfahren geben.
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Durch das FAKT-Vorantragsverfahren können die Finanzmittel für das FAKT zum Ende der aktuellen EU-Planungsperiode präzise ausgesteuert werden. Gleichzeitig sollen die Antragsteller rechtzeitig vor Abgabe des Gemeinsamen Antrags 2022 Hinweise für die Planung ihrer Agrarumweltmaßnahmen erhalten.
Auf den Versand eines persönlichen Anschreibens mit Hinweis auf die Teilnahme am FAKT-Vorantragsverfahren wird, wie im Vorjahr, auch in diesem Jahr verzichtet.
Neu- und Umstieg melden
Neueinstiege, Umstiege in höherwertige Teilmaßnahmen und/oder Erweiterungen einer oder mehrerer FAKT-Teilmaßnahmen im Antragsjahr 2022 müssen zwingend im FAKT-Vorantragsverfahren angemeldet werden. Die einjährigen Tierwohl-Teilmaßnahmen sind ebenfalls zwingend im FAKT-Vorantrag voranzumelden. Werden Erweiterungen, Neueinstiege und Umstiege in höherwertige Teilmaßnahmen nicht im FAKT-Vorantrag angemeldet, können diese FAKT-Anträge nur auf Basis des bisherigen Verpflichtungsumfangs bewilligt werden. Bei den Tierwohlmaßnahmen ist die Anmeldung im FAKT-Vorantrag zwingend erforderlich. Sofern kulissenbezogene Flächenmaßnahmen, wie FFH-Mähwiesen erst zur Antragstellung 2022 neu ausgewiesen und in FIONA angezeigt werden können, ist für diese Flächen eine Förderung möglich, auch wenn dafür kein Vorantrag gestellt wurde.
Im Falle der Erweiterung einer laufenden oder 2022 zu verlängernden mehrjährigen Verpflichtung entstehen in Abhängigkeit vom Ergebnis des Antragvorverfahrens ab einer Ausdehnung des Verpflichtungsumfangs um mehr als zwei Hektar, zwei Bäumen oder zwei Tieren neue Verpflichtungen für einen verkürzten Verpflichtungszeitraum von einem Jahr. Auch beim Neueinstieg und Umstieg in höherwertige Teilmaßnahmen entstehen neue Verpflichtungen für ein Jahr. Dadurch besteht die Möglichkeit, mit dem Wechsel in die neue Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 die Verpflichtung schon nach kürzerer Laufzeit zu beenden.
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