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Fiona 2022

Information zum Gemeinsamen Antrag

In den kommenden Tagen treffen auf den landwirtschaftlichen Betrieben in Baden-Württemberg die Unterlagen zur Antragstellung 2022 ein. Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch über FIONA möglich. Dies gilt auch für eine nachträgliche Beantragung einzelner Maßnahmen und Flächen.

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Rueß
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Das Antragssystem FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) steht im Laufe der zweiten Märzwoche für die Beantragung des Gemeinsamen Antrags 2022 zur Verfügung (www.fiona-antrag.de).

Folgende Informationen zur Antragstellung 2022 treffen in diesen Tagen bei den Landwirtinnen und Landwirten ein. Zusätzlich stehen die Informationen seit Anfang Februar im Internet unter www.ga.landwirtschaft-bw.de zur Verfügung:

  • das Hinweisblatt mit den wichtigsten Neuerungen für den Antrag 2022
  • die Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag
  • die Nutzcodeliste
  • der Wegweiser durch FIONA
  • die Informationsbroschüre zu Cross Compliance
  • das Infoblatt Natura 2000.

Das zugesandte Infopaket enthält zudem ein Schreiben des Ministers für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Peter Hauk MdL, an alle Landwirtinnen und Landwirte mit Informationen zu aktuellen agrarpolitischen Themen. Hinweise zur Möglichkeit einer kostenlosen Betriebsanalyse und Beratungsangebote liegen ebenfalls bei. Das Infopaket geht allen Antragstellern des Gemeinsamen Antrags 2021 und den inzwischen neu registrierten Antragstellern zu.

Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch über FIONA möglich. Dies gilt auch für eine nachträgliche Beantragung einzelner Maßnahmen und Flächen.

Für den Fall, dass Sie Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaften, ist die fristgerechte grafische Erfassung dieser Flächen mit Flächenangaben, wie z.B. den im jeweiligen Land geltenden Nutzungscodes, den Codes für ökologische Vorrangflächen (ÖVF) oder den Angaben zur Aktivierung der Zahlungsansprüche (ZA) im Antragssystem des jeweiligen Bundeslandes, sowie ggf. auch die Abgabe eines Datenbegleitscheines Voraussetzung für die Prämiengewährung.

Registriernummer und PIN

Für den Zugang zu FIONA benötigen Sie neben Ihrer Registriernummer eine PIN, die identisch mit Ihrer PIN für den Zugang zur HIT/ZID-Datenbank ist.

Kennen Sie Ihre PIN nicht oder nicht mehr, rufen Sie bitte den Online-Erneuerungsantrag über die FIONA-Startseite auf und beantragen Sie eine neue PIN. Beachten Sie hierbei bitte, dass mit Absenden des Erneuerungsantrages die bisherige PIN aus Sicherheitsgründen gesperrt wird und somit bis zur Zuteilung und Übermittlung der neuen PIN kein Zugang zu FIONA möglich ist. Sofern Sie Ihrer unteren Landwirtschaftsbehörde Ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt haben und die E-Mail-Adresse im System hinterlegt ist, können Sie auswählen, dass Sie die neue PIN per E-Mail erhalten. Wichtig ist, dass die im Online-Erneuerungsantrag eingegebene E-Mail-Adresse mit der im System (Stammdaten) hinterlegten E-Mail-Adresse übereinstimmt. In diesem Fall erhalten Sie innerhalb weniger Minuten per E-Mail eine neue PIN. Andernfalls erhalten Sie die neue PIN in der Regel innerhalb von drei bis vier Tagen per Post.

Erstmaliges „Daten holen“ und Flächenangaben

Sobald Sie nach der Anmeldung in FIONA 2022 – www.fiona-antrag.de – erstmalig ins FIONA-GIS oder FIONA-FSV wechseln, fordert FIONA Sie auf, die FSV- und GIS-Daten des Vorjahres mittels Mausklick auf die Schaltfläche „Daten zur Bearbeitung holen“ einzuspielen. Damit laden Sie Ihre im Vorjahr grafisch beantragten und gegebenenfalls von der Verwaltung korrigierten Schläge in Ihren FIONA Antrag.

Prüfen Sie die Schläge und passen Sie die Schläge ggf. an die tatsächliche Flächenbewirtschaftung im Jahr 2022 an. Bei Ackerflächen müssen Sie die Nutzcodes ergänzen. Angaben zu den beantragten Maßnahmen tragen Sie im Flurstücksverzeichnis (FSV) bei den jeweiligen Schlägen oder Teilschlägen ein. Neu hinzugekommene Flächen digitalisieren Sie. Für zwischenzeitlich abgegebene Flächen löschen Sie die entsprechenden Geometrien.

Einreichungs- und Ausschlussfrist für den Gemeinsamen Antrag ist der 16. Mai 2022

Bitte überprüfen Sie vor der elektronischen Einreichung des Antrags Ihre Antragsdaten auf Vollständigkeit. Zum Einreichen benötigen Sie Ihre PIN. Direkt nach der Einreichung erhalten Sie in FIONA eine Eingangsbestätigung. Diese Bestätigung hat ausschließlich den Zweck, Sie über Ihre Antragstellung und den erfolgreichen Eingang zu informieren. Sie enthält außerdem eine kurze Zusammenfassung Ihres Antrags und eine Auflistung der erforderlichen Nachweise. Sie ist nicht bei der unteren Landwirtschaftsbehörde einzureichen. Die Eingangsbestätigung finden Sie auch in der FIONA-Dokumentenablage. Zusätzlich wird Ihnen der Eingang Ihres Antrags bei Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde auch auf der FIONA-Statusseite angezeigt.

Wie bisher können Sie Ihren Antrag mehrmals bearbeiten und einreichen. Die Funktion „Antrag zur Bearbeitung öffnen“ entfällt ab 2022. Nach dem elektronischen Einreichen eines Antrags ist eine weitere Bearbeitung unmittelbar möglich.

Der zuletzt eingereichte Antrag ist für die Auszahlung maßgeblich.

Sofern für bestimmte Fördermaßnahmen weitere Nachweise erforderlich sind, müssen diese jedoch weiterhin in Papierform direkt bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde eingereicht werden. Bitte beachten Sie die dafür vorgegebenen Fristen. Eine Auflistung der erforderlichen Nachweise mit den entsprechenden Einreichungsfristen finden Sie in Ihrer Eingangsbestätigung, Ziffer 5.

Hinweis:

Mit dem Wegfall des komprimierten Gemeinsamen Antrags ab dem Jahr 2021 können auch ein Meldevertreter oder -vertreterin den Antrag elektronisch über FIONA einreichen. Voraussetzung dafür ist ab 2022, dass Sie Ihrer Meldevertretung eine entsprechende Vollmacht in HIT erteilt haben. Soll die Meldevertretung lediglich Bearbeitungen in FIONA vornehmen können, vergeben Sie den HIT-Vollmachttyp 826. Soll die Meldevertretung zusätzlich den Gemeinsamen Antrag in FIONA elektronisch einreichen können, vergeben Sie den HIT-Vollmachttyp 825. Weitere Informationen hierzu finden Sie online unter www.fiona-antrag à „Formulare und Anträge“.

Weitere Neuerungen

Auch in diesem Jahr bietet FIONA zusätzliche hilfreiche Auswertungen oder Erleichterungen bei der Antragstellung. Neu ist die Auswertung 7 „Schlagverzeichnis mit wasserschutzrelevanten Informationen“. Übersichtlich werden wesentliche Informationen für die fachgerechte Bewirtschaftung der Flächen, wie z.B. die Lage im Nitratgebiet oder im eutrophierten Gebiet nach § 13a Düngeverordnung (DüV), dargestellt. Des Weiteren können sämtliche Auswertungen zu Schlaggeometrien, die in bestimmten Gebietskulissen liegen, bei jedem Aufruf angezeigt und ggf. als Excel-Datei abgerufen werden. Bisher war dies erst nach dem Einreichen des Antrags möglich.

Im Geoinformationssystem wurde der Layer „Geneigte Flächen am Gewässer nach DüV“ überarbeitet und umfasst nun die drei Hangneigungsstufen 5, 10 und 15 Prozent entlang von Gewässern nach DüV. Die jeweilige Hangneigung wird durch einen Farbstreifen entlang der Gewässer in den Farben orange, rot und dunkelrot dargestellt. Über das Infotool können die verschiedenen Hangneigungen sowie die Messbereiche zum Gewässer (Distanz 20 oder 30 Meter) angezeigt werden.

Die düngerechtlichen Vorschriften zur Bewirtschaftung einer Fläche entlang von Gewässern nach DüV werden im Merkblatt zur Düngeverordnung übersichtlich dargestellt. Dieses und weitere Merkblätter sind auf der Homepage von Düngung BW zentral abgelegt.

Verbessert wurde ebenfalls die Kartenzusammenstellung „Gebietskulisse“, die folgende Kulissen umfasst: Steillagenkulisse Grünland, FFH-Mähwiesenkulisse, SchALVO Gebietskulisse Wasser, Umweltzulage Wald Kulisse Natura, §30/§33-Biotope Kulisse und die Weinbausteillagenkulisse. Die neuen Kartierergebnisse von Flächen mit Lebensraumtyp „Trockene Heide“ werden derzeit eingepflegt und können über den Reiter „Karten“ eingeblendet werden.

Automatisch angezeigt wird bei der Abfrage des Umweltdatenlayers Mähwiesen das Kartierdatum über das Infotool. Alle wesentlichen Neuerungen in FIONA finden Sie im „Wegweiser durch FIONA 2022“.

Neuerungen zu den Förderverfahren

Bitte beachten Sie – ergänzend zu der folgenden Übersicht – unbedingt die detaillierten Hinweise in den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum GA 2022!

Kontrollen durch Monitoring – Umstellung der Vor-Ort-Kontrollen für die Ausgleichzulage Landwirtschaft: Wie schon im Jahr 2021 bei der Kleinerzeugerregelung im Rahmen der Direktzahlungen, wird ab dem Jahr 2022 auch für die Ausgleichzulage Landwirtschaft (AZL) die Vor-Ort-Kontrolle aufgegeben und auf Kontrollen durch das sogenannte Monitoring „KdM“ umgestellt. Anstatt einer Stichprobe an Betrieben werden ab 2022 alle Flächen, für die AZL beantragt wird, einer regelmäßigen Satellitendatenauswertung unterzogen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen zu überwachen. Die Europäische Kommission stellt dazu den Ländern kostenlose Bilddaten der Sentinelsatelliten aus dem Copernicus-Programm der EU zur Verfügung. Diese Satelliten überfliegen in regelmäßigem Rhythmus Baden-Württemberg und liefern wöchentliche Bilddaten, aus denen automatisiert die angebaute Kultur und die Bewirtschaftung der Antragsflächen bestimmt werden kann. Flächenbesichtigungen vor Ort ergänzen in unklaren Fällen die automatisierte Auswertung. Aufwendige Betriebsbesuche wie bei einer Vor-Ort-Kontrolle entfallen. Den Antragstellern wird Mitte Juli 2022 das vorläufige Ergebnis der Kulturartenfeststellung und Mitte September 2022 das vorläufige Ergebnis der Überprüfung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Flächen in FIONA mitgeteilt. Daraufhin haben die Antragsteller ab Mitte Juli die Möglichkeit, ihre Anträge bis einschließlich 30. September zu korrigieren, sofern die im Antrag angegebene Kulturart nicht mit der tatsächlich auf der Fläche befindlichen Kultur übereinstimmt oder der Schlag anders als zunächst im Antrag angegeben geformt ist. Die Mitteilung der vorläufigen Ergebnisse zur landwirtschaftlichen Tätigkeit dient auch als Erinnerung, wenn diese bis dahin noch nicht vorgenommen wurde.

Weiter können die Antragsteller durch Nachweise gegenüber der Verwaltung ggf. fehlerhaft ausgewertete Ergebnisse der Bilddaten beheben. Durch die Korrektur des Antrags, die Vorlage zusätzlicher Nachweise und ggf. die Erbringung einer noch nicht erfolgten landwirtschaftlichen Tätigkeit können Kürzungen der Zahlungen für die Kleinerzeugerregelung und bei der AZL vermieden werden, da in diesem Falle weder Nachmeldungskürzungen noch Sanktionen anzuwenden sind. Dies ist ein deutlicher Vorteil des Systems für die Landwirtinnen und Landwirte.

Für weitere ggf. beantragte Maßnahmen können diese Korrekturen der Antragsdaten jedoch nicht für 2022 berücksichtigt werden. Ab dem Antragsjahr 2023 werden alle flächenbezogenen Maßnahmen des Gemeinsamen Antrags auf Kontrollen durch Monitoring umgestellt.

Bitte beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise im Kapitel XV der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2022 sowie im Kapitel 5.13 des Wegweisers durch FIONA.

Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT): Ab dem Antragsjahr 2022 wird im Förderbereich D des Agrarumweltprogramms FAKT die Teilmaßnahme D2.3 „Ökolandbau – Ausgleich Transaktionskosten“ angeboten. Sie ersetzt die bisherige Maßnahme D2.3 „Öko-Kontrollnachweis“. Die genauen Förderkonditionen entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2022.

Bei allen anderen Teilmaßnahmen, welche über das FAKT-Vorantragsverfahren angemeldet wurden (entweder auf Grund einer Erweiterung, eines Umstiegs in eine andere Maßnahme oder bei Neueinstiegen) wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Jahres 2022 über eine mögliche Förderung entschieden. Bei Drucklegung der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2022 stand diese Entscheidung noch aus.

Teilmaßnahmen, für welche die mehrjährige Verpflichtung am 31. Dezember 2021 auslief, können mit Ausnahme der Teilmaßnahme E2.2 „Brachebegrünung mit Blühmischungen mit ÖVF-Anrechnung“ grundsätzlich im selben Umfang um ein Jahr verlängert werden. Für in 2022 neu eingegangene mehrjährige Verpflichtungen gilt ein verkürzter Verpflichtungszeitraum von einem Jahr.

Aufgrund § 34 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) ist ab 2022 der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten nach § 28 NatSchG verboten. Für die FAKT-Maßnahmen D1 – „Verzicht auf chemisch-synthetische Produktionsmittel“ und E3 – „Herbizidverzicht im Ackerbau“ gilt dort deswegen für Ackerflächen und Dauerkulturflächen ein Förderausschluss. Liegen Ihre Ackerflächen und Dauerkulturflächen in diesen Gebieten, können Sie für die Teilmaßnahmen D1 und E3 keine FAKT-Förderung erhalten, eine Anrechnung zur Erfüllung Ihres Verpflichtungsumfanges ist jedoch möglich.

Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten nach SchALVO – Auszahlung als De-minimis-Beihilfe: Mit Beschluss der EU-Kommission vom 20. Dezember 2021 konnte die SchALVO erneut notifiziert werden. Somit kann für wirtschaftliche Nachteile in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten auf Antrag ein pauschaler Grundausgleich in Höhe von 120 Euro je Hektar bzw. 45 Euro je Hektar in Gebieten nach § 13a DüV (sogenannte Nitratgebiete) gewährt werden.

In Nitratsanierungsgebieten mit 40 bis 50 mg/l Nitrat und steigendem Trend oder über 50 mg/l Nitrat im Rohwasser ist ein Ausgleich nur im Rahmen der De-minimis-Regelung möglich.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Abschnitten X (SchALVO) und XII (Allgemeines zur De-minimis-Verwaltung und den De-minimis-Beihilfen) in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag.

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Für fachliche Fragen zur Antragstellung über FIONA kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.

Bei technischen Fragen (z.B. Erreichbarkeit von FIONA, Browsereinstellungen usw.) wenden Sie sich an den FIONA-Benutzerservice unter Tel. 07154/9598-350 oder E-Mail: benutzerservice-fiona@lgl.bwl.de.

Die Kontaktzeiten entnehmen Sie bitte www.fiona-antrag.de.

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