ÖVF im Gemeinsamen Antrag
Die jüngst veröffentlichte 3. Verordnung zur Änderung der Direktzahlungsdurchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) regelt, dass Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Jahr 2022 als Weide oder zur Schnittnutzung genutzt werden kann. Hier lesen Sie, was Sie bei der Antragstellung dazu beachten müssen.
- Veröffentlicht am

Mit der jüngst veröffentlichten 3. Verordnung zur Änderung der Direktzahlungsdurchführungsverordnung darf der Aufwuchs von Flächen mit ÖVF-Brache (ÖVF-Code 09) im Jahr 2022 ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden. Außerdem kann eine ÖVF-Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (ÖVF-Code 02 bzw. 03) im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden.
Anragstellung online
Die Antragstellung für ÖVF-Flächen erfolgt dabei in gewohnter Weise, das heißt die Flächen werden als ÖVF-Brache oder ÖVF-Zwischenfrüchte/Untersaaten im Antrag mit den entsprechenden Codes angegeben und als solche bewertet beziehungsweise bei den ÖVF-Flächen angerechnet. Für bereits entsprechende beantragte Flächen ergeben sich durch die Möglichkeit der Futternutzung keine Änderungen.
Die als ÖVF der Kategorie Brache, Zwischenfrüchte und Untersaaten angemeldeten Flächen behalten somit ihren ÖVF-Status; ÖVF-Brache kann weiter für die Anbaudiversifizierung (ADV) herangezogen werden. Änderungen bezüglich der ADV-Einteilung sind ebenfalls nicht vorzunehmen. Die sonstigen Bedingungen für diese ÖVF-Flächen (CC-Pflegeverbotszeitraum, Verbot des PSM-Einsatzes etc.) gelten unverändert.
Insbesondere weist das Ministerium Ländlicher Raum darauf hin, dass nach § 31 der DirektZahlDurchfV bei den Flächen mit ÖVF-Zwischenfrüchten und Untersaaten nur Pflanzenmischungen entsprechend Anlage 3 der DirektZahlDurchfV angebaut werden dürfen.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.