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Fiona

Herbständerungsmeldungen für den Zwischenfruchtanbau

Bei der Antragstellung im Frühjahr wurden im Gemeinsamen Antrag Angaben zum geplanten Anbau von FAKT-Begrünungen und Zwischenfrüchten auf ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) gemacht. Wie in den Vorjahren sind inzwischen aufgetretene oder noch vorgesehene Änderungen im Flächenumfang oder die Aussaat auf anderen als den geplanten Flächen den unteren Landwirtschaftsbehörden fristgerecht mitzuteilen.

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Rueß
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.Die Meldungen sind bis zu nachfolgenden Terminen für die einzelnen Fördermaßnahmen vorzunehmen:

Termine zu den ‚Herbständerungsmeldungen‘

  • bis 17. September: FAKT E1.1 Herbstbegrünung
  • bis zum 1. Oktober: ÖVF Ummeldung Ökologischer Vorrangflächen (ÖVF) Änderungsantrag für Nicht-Stabile-ÖVF möglich

Die Veränderungen bei den Flächen sind in schriftlicher Form vorzunehmen. Ist durch die Änderungsmeldung eine Änderung in der Geometrie erforderlich, ist diese über FIONA elektronisch zu erfassen. Die geänderte Geometrie ist als Vorlage im FIONA-GIS unter dem entsprechenden Typ "ÖVF" oder "FAKT" zu digitalisieren und abzuspeichern. Die Änderungen in FIONA können im Lesezugriff durchgeführt werden. Der Antrag in FIONA muss hierfür nicht erneut geöffnet und abgeschlossen werden. Die neuen Schlaggeometrien werden so elektronisch den unteren Landwirtschaftsbehörden zur Verfügung gestellt. Somit entfällt die Abgabe von Papierkarten.

Die Attributänderungen, wie z. B. die Anpassung von FAKT- oder ÖVF-Codes, können nicht in FIONA vorgenommen werden. Die Änderungsmeldungen müssen daher wie in den vergangenen Jahren in Papierform bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde fristgerecht abgegeben werden. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz empfiehlt, für die Änderungsmeldung die FIONA-Auswertung 5 ‚Schlagflächen‘ zu verwenden. In dieser Auswertung sind sämtliche schlagbezogenen Angaben zu FAKT- und ÖVF Codes des Gemeinsamen Antrags enthalten, die im Beleg entsprechend handschriftlich korrigiert werden können.

Greeningverpflichtung: Meldung bei Futternutzung

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Betriebe mit Greeningverpflichtungen zur Erbringung von ökologischen Vorrangflächen (Brache oder Zwischenfrüchte), die diese Flächen zur Futternutzung verwenden wollen, die Nutzung bei ihrer unteren Land­wirtschaftsbehörde anzeigen müssen. Für die Nutzung der Brache stehen Informations- und Formblätter bereits im Infodienst zur Verfügung.

Für die Futternutzung der Zwischenfrüchte werden derzeit die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Entsprechende Informations- und Formblätter werden demnächst ebenfalls bereitgestellt.

Für Teilnehmer am FAKT besteht die Möglichkeit der Reduzierung von Begrünungsmaßnahmen (FAKT-Maßnahme E 1.1 Begrünung im Acker-/Gartenbau und E 1.2. Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau), um die Flächen für die Futtererzeugung zu nutzen. Landwirte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die im Gemeinsamen Antrag 2018 angemeldeten Flächen ebenfalls schriftlich abmelden.

Bei Fragen:

Bitte wenden Sie sich bei fachlichen Fragen zu den Änderungsmeldungen an die für Sie zuständige untere Landwirtschaftsbehörde. Informationen zu FIONA gibt es unter www.fiona-antrag.de.

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