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Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)

Kommt die Fruchtwechsel-Regelung später?

Mit der Konditionalität in der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) müssen die EU-Mitgliedsstaaten Regelungen zum Fruchtwechsel auf Ackerland erlassen. Der Anbau von Winterweizen auf Winterweizen auf derselben Ackerfläche wäre damit nicht mehr möglich. Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir, plädiert nun, diese Regelung in Anbetracht des Krieges in der Ukraine um ein Jahr zu verschieben.

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Rueß
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Dazu erklärt Bundesminister Özdemir: „Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und die Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherung bereiten uns allen Sorgen. Das oberste Ziel ist: der Krieg muss enden. Und gleichzeitig müssen wir die weltweite Versorgung stärken – aber nicht, indem wir andere Krisen befeuern. Es braucht pragmatische, unideologische Lösungen. Ich setze mich in Brüssel dafür ein, dass die neue Fruchtwechsel-Regelung verschoben wird, damit unsere Landwirtinnen und Landwirte mehr Weizen anbauen können. Andernfalls könnte schon bei der kommenden Herbstaussaat nicht mehr Weizen auf Weizen angebaut werden. Die Idee dahinter ist: Mit einer Buchung erreichen wir gleich zwei Ziele. Wir tragen zur globalen Versorgung bei und wir erhalten die wenigen Flächen für den Artenschutz, die manche gerne abschaffen wollen. Sind diese Vielfaltsflächen erstmal verschwunden, gibt es auch nichts mehr zu schützen.“

Özdemir betont weiter: „Unsere große Aufgabe dieser Zeit ist: Versorgungssicherheit, Klimaschutz und Erhalt der Biodiversität. Daran müssen wir uns messen lassen. Uns muss mit Blick auf die langfristige Ernährungssicherung klar sein, dass wir die eine Krise nicht lösen, indem wir eine andere verschärfen. Ich entscheide deshalb immer Fall für Fall, um diese drei Ziele zusammenzubringen.“

Antwort der EU steht noch aus

Im Rahmen der Konditionalität sieht die GAP-Reform zur Erhaltung des Bodenpotentials vor, dass die Mitgliedstaaten Regelungen zum Fruchtwechsel auf Ackerland erlassen (GLÖZ 7). Die EU-Kommission legt den betreffenden Basisrechtsakt (VO (EU) 2021/2115) dabei bislang so aus, dass der Fruchtwechsel erstmals im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2022 erfolgen muss. Das schränkt die Anbauplanungen der Landwirte insbesondere auch zur Aussaat von Wintergetreide im Herbst 2022 – also bereits vor Inkrafttreten der GAP-Reform zum 1. Januar 2023 – stark ein. Der Anbau von Winterweizen auf Winterweizen auf derselben Ackerfläche wäre damit nicht mehr möglich.

Dazu hat sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) an die EU-Kommission mit der Bitte um Klarstellung gewandt, dass der Fruchtwechsel erst im Jahr 2024 im Vergleich zum Jahr 2023 erfüllt sein muss. Dies würde die laufenden Anbauplanungen der Landwirte und die Abwicklung der EU-Agrarförderung im Jahr 2023 erheblich erleichtern, ohne dass damit große negative Auswirkungen auf Klimaschutz oder Biodiversität verbunden wären. Eine Entscheidung der Kommission steht noch aus.

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