Windenergieanlagen im Wald
Das Bundesverfassungsgericht hat vergangene Woche entschieden, dass Windenergieanlagen im Wald nicht grundsätzlich verboten werden können. Hintergrund war eine Beschwerde von Waldeigentümern in Thüringen, gegen eine im Jahr 2020 eingeführte Klausel im Waldgesetz.
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Um im Freistaat Thüringen in einem Waldgebiet eine Anlage – auch eine Windenergieanlage – errichten zu können, müssen die dafür erforderliche Rodung und die Überführung des Waldbodens in die neue Nutzungsart behördlich genehmigt werden. Das Thüringer Waldgesetz untersagt jedoch seit 2020 die Änderung der Nutzungsart zur Errichtung von Windenergieanlagen. Die Regelung schließt die Umwandlung zur Errichtung von Windenergieanlagen ausnahmslos und ohne Möglichkeit der Genehmigung aus.
Das Bundesverfassungsgerichtshat nun entschieden, dass der Passus im Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist, zumal dem Freistaat Thüringen für solche Regelungen die Gesetzgebungskompetenz fehle.
Rund 34 Prozent der Fläche des Freistaats Thüringen sind Waldflächen. Ein nennenswerter Teil des Waldes besteht aus sogenannten Kalamitätsflächen, bei denen eine forstwirtschaftliche Nutzung wegen Waldschäden, etwa aufgrund von Sturmfolgen oder Schädlingen, nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Auch diese geschädigten Waldbestände und Kahlflächen gelten als Wald, sodass auch hier die Nutzungsänderung ausgeschlossen wäre.
Die Thüringer Waldbesitzer haben dagegen geklagt, mit der Begrüngung, dass das Verbot der Nutzungsänderung ihre Eigentumsrechte verletze.
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