
Förderprogramm neu aufgelegt
Ab 15. Juli ist die Antragstellung im Förderprogramm „Investitionen im Weinbau“ wieder möglich.
von Ministerium Ländlicher Raum in Baden-Württemberg erschienen am 11.07.2024Das Ministerium Ländlicher Raum in Baden-Württemberg meldet, dass eine Antragstellung im Förderprogramm „Investitionen im Weinbau“ ab dem 15. Juli 2024 beim jeweiligen zuständigen Regierungspräsidium möglich ist.
„Mit unserem Förderprogramm ,Investitionen im Weinbau‘ setzen wir Anreize für die baden-württembergische Weinbaubranche, in der Kellerwirtschaft und Vermarktung von Weinprodukten Qualitäts- sowie Innovationprozesse zu etablieren. Mit dem Förderprogramm regen wir konkret Investitionen im Zusammenhang mit Fusionen, Kooperationen und umfangreicher Betriebserweiterungen an. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag für größere Strukturen in der Verarbeitung und Vermarktung unserer heimischen Weinbauern. Unser Ziel ist, Synergieeffekte zu nutzen und die Qualität zu verbessern. Darüber hinaus erschließen wir hoffentlich zusätzliche Märkte“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, in Stuttgart.
Fördersatz 27 Prozent
Die Antragstellung im Rahmen des Förderprogramms „Investitionen im Weinbau“ ist ab dem 15. Juli 2024 wieder möglich. Das Förderprogramm „Investitionen im Weinbau“ umfasse die Förderung von „Investitionen im Zusammenhang mit Fusion, Kooperation und umfangreicher Betriebserweiterung“ sowie „Investitionen in Qualität und Innovation in der Kellerwirtschaft und Vermarktung“. Für Vorhaben in beiden Bereichen beträgt der Fördersatz 27 Prozent der förderfähigen Kosten.
Die Bewilligung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständig und bewilligungsfähig eingereichten Anträge bis zur vollständigen Ausschöpfung der verfügbaren Mittel.
Mit den vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen kann ab dem 15. Juli 2024 die Antragstellung bei dem Regierungspräsidium erfolgen, in dem der jeweilige Betrieb ansässig ist. Änderungsanträge bei den Förderverfahren sind jederzeit möglich, wobei die Erhöhung des jeweils bewilligten Förderbetrags ausgeschlossen ist.
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