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Blauzungenkrankheit in Baden-Württemberg

Auswirkungen auf die Verbringung

In Berghaupten im Ortenaukreis wurde vergangene Woche die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 nachgewiesen. Das hat auch Auswirkungen auf die Verbringung von Rindern.

von Ministerium Ländlicher Raum erschienen am 17.10.2025
Ein Kalb auf dem Biobetrieb Wiggert. © Silvia Rueß
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Um Tiere außerhalb Baden-Württembergs nicht zu gefährden, seien Schutzmaßnahmen notwendig, heißt es aus dem Ministerium Ländlicher Raum. „Der BTV-8-Nachweis im Ortenaukreis in der vergangenen Woche hat Auswirkungen auf Betriebe die innerhalb eines Mindestradius von 150 Kilometer um den infizierten Betrieb liegen. Da bis auf den Main-Tauber-Kreis alle Land- und Stadtkreise in Baden-Württemberg ganz oder teilweise betroffen sind, wird festgelegt, dass die durch die Unternehmer zu ergreifenden Präventionsmaßnahmen einheitlich in allen Stadt- und Landkreisen gelten werden“, so Landwirtschaftsminister Peter Hauk, MdL.

Verbringung und Transport

Das Verbringen innerhalb Baden-Württembergs ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Für Tiere, die dazu bestimmt sind in andere Länder, andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten verbracht zu werden, bestehen unter Berücksichtigung der bei der EU notifizierten Ausnahmeregelungen hinsichtlich BTV-8 die drei nachfolgenden Verbringungsmöglichkeiten:

1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

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2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter

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Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

3. Tiere, die keine der bisher genannten Anforderungen erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie

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Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich für BTV-8 und entsprechen im Wesentlichen den Verbringungsregelungen aus den Jahren 2019 bis 2022. In Bezug auf den BTV-Serotyp 3 bestehen keine Einschränkungen für nationale Verbringungen.

Aufgrund der aktuellen Seuchenentwicklung hinsichtlich BTV-3 in Bayern bzw. hinsichtlich BTV-8 in den an Baden-Württemberg angrenzenden Departements in Frankreich ist es erforderlich, unverändert gegen BTV-3 und darüber hinaus verstärkt gegen BTV-8 zu impfen. Auch Insektizide (Pour-On) gegen Mücken werden empfohlen.

Bisher nicht geimpfte Tiere müssen grundimmunisiert werden, das heißt zweimal gegen den entsprechenden Serotyp geimpft werden. Die in den letzten Jahren bereits wirksam geimpften Rinder und kleinen Wiederkäuer benötigen im nächsten Jahr nur die einmalige jährliche Wiederholungsimpfung, damit die Aufrechterhaltung des Impfschutzes gewährleistet ist.

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