Geben Sie einen Suchbegriff ein
oder nutzen Sie einen Webcode aus dem Magazin.

Geben Sie einen Begriff oder Webcode ein und klicken Sie auf Suchen.
Aviäre Influenza

Aufstallgebot in Stadt und Landkreis Heilbronn

Im Stadtgebiet und dem Landkreis Heilbronn gilt seit heute Aufstallpflicht für Geflügel. In den Gewässern wurde mehrer tote Vögel gefunden, weshalb nun diese Maßnahme bis vorläufig 15. Januar 2026 für alle Geflügelhalter angeordnet wurde.

von Redaktion erschienen am 12.11.2025
Artikel teilen:

Zum Schutz der Geflügelbestände hat das Landratsamt Heilbronn ein landkreisweites Aufstallungsgebot, also die Pflicht für Geflügelhalter, ihre Tiere im Stall zu halten, ab Mittwoch, 12. November, bis vorläufig 15. Januar 2026, angeordnet. Die Anordnung erfolgt risikoorientiert unter Berücksichtigung der großen Gewässer, wie Neckar, Kocher, Jagst und Breitenauer See sowie zahlreicher weiterer kleinerer Gewässer, der Verteilung der bestätigten Geflügelpestfälle sowie der Geflügeldichte im Landkreis Heilbronn. 

Hintergrund ist, dass zwei verendete, heimische Wildvögel – ein Reiher in Bad-Rappenau und eine Graugans am Breitenauer See – positiv auf das Vogelgrippevirus getestet wurden.

Die Aufstallungspflicht kann sowohl durch das Verbringen in Ställe, als auch durch das Anbringen von entsprechenden Netzen umgesetzt werden.

Risikoabhängige Maßnahmen in Baden-Württemberg

„Für alle Geflügelhalter im Land gilt es jetzt besonders wachsam zu sein, ihren Geflügelbestand regelmäßig zu beobachten und vor allem die Maßnahmen zur Biosicherheit konsequent einzuhalten. Eine pauschale Aufstallung für das ganze Land halten wir aus fachlicher Sicht und insbesondere auch aus Gründen des Tierschutzes in der aktuellen Situation für nicht angebracht“, betont Peter Hauk MdL, Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Baden-Württemberg, anlässlich der Stallpflicht.

Biosicherheitsmaßnamen sind oberstes Gebot

Biosicherheit bedeutet, dass die Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalterinnen und Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet.

Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden insbesondere empfohlen:

0 Kommentare
Was denken Sie? Artikel kommentieren

Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.

Artikel kommentieren
Was denken Sie? Artikel kommentieren
Ort ändern

Geben Sie die Postleitzahl Ihres Orts ein.