Schutz vor Wildschäden in Obstanlagen und Wäldern
Wenn es Hasen, Kaninchen, Reh- und Rotwild aufgrund von Frost und Schnee an Nahrung mangelt, dringen sie zur Nahrungssuche auch in ungeschützte Obstanlagen, forstliche Jungwuchsflächen, Baumschul- und Weihnachtsbaumquartiere ein. Es kommt dann an Laub- und Nadelgehölzen sowie in Weihnachtsbaumkulturen an Nordmanntanne zu Verbiss- und Schälschäden.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 24.11.2025Der beste Schutz ist ein wildsicherer Zaun. Er muss nach unten hin zum Schutz vor Hasen und Kaninchen engmaschig sein und regelmäßig auf Beschädigungen geprüft werden. Die Bestände sind zudem auf vorhandene Wildspuren und Schäden zu kontrollieren.
An Jungbäumen können Drahthosen oder Verbiss- und Fegeschutzspiralen als Einzelschutz angelegt werden. Wegen der Gefahr von Rindenschäden sind Verbiss- und Fegeschutzspiralen nach dem Winter abzunehmen. Auch Drahthosen müssen nach einigen Jahren entfernt werden, um ein Einwachsen zu verhindern.
Frisches Schnittholz in den Fahrgassen kann als Ablenkungsfutter für Hasen und Kaninchen wirken, wenn diese trotz der Vorsichtsmaßnahmen in die Anlagen gelangen.
Pflanzenschutzmittel schrecken ab
Darüber hinaus können auch Pflanzenschutzmittel zur Verhütung von Wildschäden eingesetzt werden. Diese enthalten Blutmehl, zum Beispiel Certosan, proagro Wildverbissschutz, WildStopp oder Fischöl, zum Beispiel Epsom (nur im Forst) oder Quarzsand, zum Beispiel proagro Schäl- und Fraßstopp (Aufbrauchsfrist bis 04. April 2027) beziehungsweise Wöbra, sowie Versus extra (nur im Forst) oder Schaffett, zum Beispiel Trico. Diese Stoffe schrecken aufgrund ihrer Farbe ab, riechen unangenehm, reizen die Schleimhaut und beeinträchtigen den Kauvorgang. Die Mittel können großflächig ausgebracht, sowie als Stamm- oder Terminaltriebbehandlung mit einem tragbaren Gerät gespritzt, oder, zum Beispiel mit einem Pinsel, gestrichen werden.
Pflanzenschutzmittel zur Wildschadensverhütung dürfen auch von nichtberuflichen Anwendern ohne Sachkundenachweis im Pflanzenschutz angewendet werden. Zudem ist der Einsatz von Wildbissschutzmittel im Gewässerrandstreifen gemäß § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg ausdrücklich zulässig. Das grundsätzliche Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittelverbot im Gewässerrandstreifen greift im Falle von Wildbissschutzmittel (und Wundverschlussmittel zur Baumpflege) nicht.


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