Augen auf beim Auslandseinkauf
Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln bleibt ein sensibles Thema: Zulässig sind nur genehmigte, mit dem Referenzmittel identische Produkte – Kontrollen zeigen jedoch immer wieder Missbrauch mit teils gravierenden Folgen für Anwender und Vermarktung. Außerdem informiert der Newsletter über mehrere Erweiterungen von Zulassungen nach Artikel 51, unter anderem im Gemüsebau, in Sonderkulturen, im Ackerbau sowie im Weinbau.
von Dr. Jonathan Mühleisen, Pflanzenschutzdienst am Regierungspräsidium Stuttgart erschienen am 07.01.2026Ähnlich wie bei Autos, Landmaschinen, Arzneimitteln, Flugtickets und vielen weiteren Produkten werden auch bei Pflanzenschutzmitteln Unterschiede in der Kaufkraft und Zahlungsbereitschaft in unterschiedlichen Ländern von den Herstellern bei der Preisgestaltung berücksichtigt und genutzt. So werden teilweise identische Pflanzenschutzmittel in verschiedenen EU-Ländern zu unterschiedlichen Preisen angeboten. Diese unterschiedlichen Preisniveaus bei Pflanzenschutzmitteln werden von Händlern, in Grenznähe auch von Anwendern, genutzt und günstigere Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Deutschland eingeführt. Diese Form des Pflanzenschutzmittelhandels wird Parallelhandel genannt und ist rechtlich in den Paragrafen 46 fortfolgende Pflanzenschutzgesetz sowie Artikel 52 der Verordnung (EG) Nummer 1107/2009 geregelt. Parallelimporte sind nur zulässig, wenn eine Genehmigung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nummer 1107/2009 vorliegt und das parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel (GP-Mittel) in seiner Zusammensetzung mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzmittel) identisch ist. Auch die Form der Verpackung muss identisch oder gleichwertig sein.
- Vor dem Einkauf eines GP-Mittels sollte in jedem Fall die Genehmigungsnummer mit Hilfe der Liste der aktuellen Genehmigungen für den Parallelhandel überprüft werden. Dabei ist auch auf die Dauer der Genehmigung zu achten.
- Die Anwendung eines GP-Mittels darf nur nach den Bestimmungen der Zulassung für das Referenzmittel verwendet werden. Das heißt, Anwendungsbestimmungen, Auflagen, Indikation und Aufwandmenge des in Deutschland zugelassenen Referenzmittels müssen bei der Anwendung des GP-Mittels eingehalten werden.
- Sofern für ein Referenzmittel eine Entsorgungspflicht besteht, gilt diese analog für GP-Mittel.
- In Rechnungen, Lieferscheinen und bei der Aufzeichnung von Pflanzenschutzanwendungen ist bei GP-Mitteln in jedem Fall die genaue Menge und die Bezeichnung des GP-Mittels anzugeben. Besteht eine Lieferung teilweise aus dem Referenzmittel und teilweise aus dem GP-Mittel, sind beide separat mit der jeweiligen Menge anzugeben.
Antrag und Genehmigung
Auf Antrag wird die Identität vom BVL geprüft. Wenn die Identität bestätigt ist, wird eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt. Der Händler erhält für das beantragte Mittel im Genehmigungsverfahren eine Nummer (Beispiel: GP 025180-00/041). Dabei entsprechen die Ziffern 1 bis 8 der Zulassungsnummer des Referenzmittels.
Wenn die Identität bestätigt ist, wird eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt. Der Händler erhält für das beantragte Mittel im Genehmigungsverfahren eine Nummer (Beispiel: GP 025180-00/041). Dabei entsprechen die Ziffern 1 bis 8 der Zulassungsnummer des Referenzmittels.
Die Genehmigung für den Parallelhandel ist gebührenpflichtig (190 bis 910 Euro). Die Gebühr wird jeweils auf Basis des erforderlichen Arbeitsaufwandes festgesetzt.
Auch beim Parallelimport für den Eigenbedarf ist eine Genehmigung erforderlich. Die Zulassungsbehörde stellt, wenn die Identität mit dem Referenzmittel gegeben ist, eine Genehmigung mit dem Zusatz „nur zur Anwendung im Betrieb des Antragstellers“ aus. Ein solches GP-Mittel darf dann nur in dem Betrieb angewendet werden, für den die Genehmigung erteilt wurde. Der Inhaber der Genehmigung muss über die deutsche Gebrauchsanleitung des Referenzmittels verfügen.
Missbrauch kommt vor
Bei Kontrollen werden leider immer wieder nicht identische GP-Mittel aufgefunden. Sie können geringere Wirkstoffgehalte, andere Formulierungshilfsstoffe oder Verunreinigungen mit anderen Wirkstoffen bis hin zu Fälschungen (vollständig andere Wirkstoffe) enthalten. Dies kann, insbesondere in Sonderkulturen, von Schäden an den Pflanzen bis zu dem Verbot der Vermarktung aufgrund nicht zulässiger Rückstände führen. Besondere Vorsicht ist bei sehr niedrigen Preisen geboten. Bei solchen Angeboten kann es sich um illegal importierte Pflanzenschutzmittel handeln, insbesondere dann, wenn sie nicht originalverpackt sind.





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