Geringer Anstieg der Sozialbeiträge
2017 profitieren Landwirte in Baden-Württemberg zum letzten Mal vom Sondervermögen der ehemaligen Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg. Dennoch kann es zu Beitragssteigerungen kommen. Nicole Spieß, Sozialreferentin des Landesbauernverbandes, erläutert die Änderungen.
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Die Beitragstabelle der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige bleibt im kommenden Jahr erneut nahezu unverändert. Nur der Beitrag in Klasse 20 steigt wegen gesetzlicher Vorgaben auf 598,76 Euro. Er liegt damit aber weiterhin zehn Prozent unter dem Höchstbetrag aller gesetzlichen Krankenkassen.
Trotz der nahezu unveränderten Beitragstabelle kann es bei gleichen Betriebsverhältnissen für Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen zu Beitragserhöhungen kommen. Dies ist auf die zum 1. Januar 2017 angehobenen Werte in der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft (AELV) 2017 zurückzuführen. Mit Hilfe dieser fünfjährigen Durchschnittswerte wird der der Beitragsbemessung zugrundeliegende Flächenwert in ein Ersatzeinkommen umgerechnet. Steigen die Werte der AELV, steigt auch das Ersatzeinkommen. Das kann zum Wechsel in eine höhere Beitragsklasse führen.
Zu Beitragsveränderungen kommt es in den meisten Fällen auch durch die Änderung der Angleichungssätze zum 1. Januar 2017. Diese Angleichungssätze sollen den Übergang zu dem 2014 eingeführten bundesweiten Beitragssystem abfedern, indem der Beitrag stufenweise bis 2018 an den neuen Wert herangeführt wird.
Versicherte in Baden-Württemberg profitieren 2017 letztmalig von den Sondermitteln der ehemaligen LKK Baden-Württemberg. Rund zwei Millionen Euro können zur Beitragssenkung eingesetzt werden, sodass sich der zu zahlende Monatsbeitrag um 13,3 Prozent senkt.
Der Beitrag für hauptberuflich im Unternehmen mitarbeitende Familienangehörige beträgt auch künftig 50 Prozent des Unternehmerbeitrages, für unter 18-jährige mitarbeitende Familienangehörige oder Auszubildende 25 Prozent des Unternehmerbeitrags. Die Beitragstabelle für freiwillig Versicherte in der LKK bleibt 2017 unverändert.
Bei der LKK pflichtversicherte Rentenbezieher zahlen ab 1. Januar 2017 weiterhin 8,4 Prozent aus Renten der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder der gesetzlichen Rentenversicherung. Für neben der Rente gewährte Versorgungsbezüge wie etwa eine Betriebsrente oder für Arbeitseinkommen (zum Beispiel gewerbliches Einkommen aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage) sind 15,7 Prozent zu leisten. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen und die Versorgungsbezüge mit der Alterskassenrente zusammen monatlich 148,75 Euro nicht übersteigen.
Die Einkommensgrenze, bei deren Überschreitung der Ehepartner und die Kinder nicht mehr beitragsfrei familienversichert sein können, steigt von 415 auf 425 Euro im Monat. Übt der Familienversicherte eine sogenannte geringfügige Beschäftigung aus, darf das Gesamteinkommen weiterhin bis zu 450 Euro im Monat betragen.
Landwirtschaftliche Pflegeversicherung
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II, das zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt, werden die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeweitet (wir berichteten in BWagrar 47/2016, Seite 37). Zur Finanzierung der verbesserten Leistungen wird der Beitragssatz in der allgemeinen Pflegeversicherung um 0,2 auf 2,55 Prozent (Kinderlose 2,80 Prozent) angehoben. Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Pflegeversicherung werden für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige durch einen Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Dieser beträgt ab 1. Januar 2017 16,2 Prozent vom Krankenkassenbeitrag (Kinderlose 17,79 Prozent).
Landwirtschaftliche Unfallversicherung
Im Jahr 2016 (Umlage 2015) war das gesamte Umlagevolumen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft konstant geblieben, der Grundbeitrag durch geringere Verwaltungskosten gesunken. Zu deutlichen Beitragsentlastungen führten die zusätzlichen Bundesmittel von 78 Millionen Euro. Zusammen mit dem regelmäßigen Bundeszuschuss von 100 Millionen Euro senkten sie die Beiträge der berechtigten Betriebe um insgesamt 37 Prozent (Vorjahr: 20,5 Prozent).
In Baden-Württemberg führte das noch vorhandene Sondervermögen der ehemaligen regionalen Berufsgenossenschaft zu einer weiteren Entlastung der Betriebe. Der Nettobeitrag konnte um 9,34 Prozent gesenkt werden. Beitragssteigernd wirkte sich dagegen auch in der Berufsgenossenschaft die Angleichung auf den bundeseinheitlichen Beitrag aus. Für 2017 kann noch einmal mit ähnlichen Entlastungen gerechnet werden: Es stehen erneut 178 Millionen Euro Bundesmittel zur Verfügung und die Betriebe in Baden-Württemberg erhalten letztmals Mittel aus Sondervermögen. Zu Beitragsveränderungen kann es vor allem durch den sich ändernden Angleichungssatz kommen.
Wie bereits in den beiden Vorjahren erhebt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse auf den Beitrag. Die Höhe der Vorschusszahlungen wurde mit dem Beitragsbescheid für das Jahr 2015 im August 2016 mitgeteilt. Bundesmittelberechtigte Betriebe mit Teilnahme am Lastschriftverfahren zahlen am 15. Januar und 15. Mai je 40 Prozent des Zahlbetrages vom Vorjahr. Bei allen anderen Betrieben sind am 15. Januar 2017 80 Prozent des Betrages vom Vorjahr fällig. Die Endabrechnung erfolgt mit dem Beitragsbescheid im August 2017 (Fälligkeit 15. September).
Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) steigt zum 1. Januar 2017 um fünf Euro auf 241 Euro monatlich. Dies hat Auswirkungen auf den Beitragszuschuss, der nun, abhängig von der Höhe des Einkommens, zwischen zehn und 145 Euro im Monat beträgt. Die Einkommensgrenze, bis zu der ein Zuschuss beansprucht werden kann, bleibt trotz der Forderung des Berufsstandes nach einer Erhöhung dieses Grenzwertes unverändert, bei 15.500 Euro für Alleinstehende und 31.000 Euro für Verheiratete.
Eine Befreiung von der LAK-Versicherungs- und Beitragspflicht ist weiterhin für Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Kindererziehung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen möglich. Ab 1. Januar 2017 besteht eine solche Versicherungspflicht bereits, wenn ein Angehöriger mindestens zehn Stunden wöchentlich (bisher 14 Stunden) gepflegt wird. Befreit wird auch, wer regelmäßig ein außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen von mehr als 4800 Euro jährlich erzielt.
Seit der Erhöhung der Minijobgrenze von 400 auf 450 Euro zum 1. Januar 2013 ist eine Befreiung auch mit einem Minijob möglich, wenn das Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450 Euro beträgt. Wer sich befreien lassen möchte, sollte sich zuvor aber eingehend über die Folgen beraten lassen.
Der allgemeine Rentenwert, der für die Rentenhöhe in der Alterssicherung der Landwirte bedeutsam ist, beträgt seit 1. Juli 2016 14,06 Euro. Ein Beitragsjahr in der Alterskasse ergibt damit für Landwirte und ihre Ehegatten zurzeit eine Rente von je 14,06 Euro. Eine neuerliche Anhebung des Rentenwerts ist zum 1. Juli 2017 geplant.
Die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente der Alterskasse beträgt auch 2017 450 Euro monatlich. Übersteigt das anrechenbare Einkommen diesen Grenzbetrag, kann möglicherweise eine Teilrente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels beansprucht werden. Die Grenzwerte der Alterskasse sind bei Teil-Erwerbsminderungsrenten höher als bei Erwerbsminderungsrenten der Deutschen Rentenversicherung. Eine Teilrente wegen Erwerbsminderungsrente der Alterskasse wird bis zu einem Einkommen von 2499 Euro geleistet. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, entfällt die Rente der Alterskasse vollkommen. Allerdings darf die Hinzuverdienstgrenze an bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr um einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Grenze überschritten werden.
Die Einkommensgrenzen für Hinterbliebenenrenten der Alterskasse sind zum 1. Juli 2016 gestiegen. Rentenunschädlich ist bei Witwen und Witwern ein monatliches Einkommen von 803,88 Euro (oder 1205,82 Euro, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder bei am 1. Januar 2002 bestehenden Ehen beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind). Für jedes waisenrentenberechtigtes Kind erhöht sich die jeweilige Grenze um 170,52 Euro.
Wichtig: Änderungen des anzurechnenden Einkommens sind der Rentenversicherung zu melden.
Allgemeine Sozialversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen beträgt auch im Jahr 2017 450 Euro monatlich. Wird der Grenzwert nicht überschritten, ist die Beschäftigung als sogenannter Minijob für den Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt pauschal Beiträge zur Krankenversicherung (13 Prozent) und Rentenversicherung (15 Prozent) sowie zwei Prozent pauschale Lohnsteuer.
Der Minijobber ist seit 1. Januar 2015 versicherungspflichtig in der Rentenversicherung mit einem Beitragsanteil von 3,7 Prozent. Bei Minijobs in Privathaushalten sind nur je 5,0 Prozent Pauschalbetrag zur Kranken- und Rentenversicherung sowie 2,0 Prozent Pauschalsteuer zu leisten. Der Beitragsanteil des Minijobbers zur Rentenversicherung beträgt hier 13,7 Prozent.
Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber Umlage als Ausgleich zu den Aufwendungen bei Krankheit (U1) oder bei Mutterschaft des Minijobbers (U2) sowie bei Insolvenz. Die Umlage U1 sinkt bei Minijobbern zum 1. Januar 2017 um 0,1 auf 0,9 Prozent und zur Insolvenzumlage sind nur noch 0,09 Prozent (zuvor 0,12 Prozent) zu zahlen.
Eine sozialversicherungsfreie kurzfistige Beschäftigung liegt auch 2017 vor, wenn die Beschäftigung im vorhinein auf maximal drei Kalendermonate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Mitarbeitende Familienangehörige (MiFa) in landwirtschaftlichen Betrieben sind in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie den Status eines Arbeitnehmers haben. Dies ist im Einzelfall zu ermitteln. Zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einer familienhaften Mithilfe haben die zuständigen Ministerien und Sozialversicherungsträger einen Katalog mit Indizien erstellt. Danach spricht bereits ein Taschengeld von mehr als 381 Euro im Monat gegen eine rein familienhafte Mithilfe und das gezahlte Taschengeld ist wie Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln.
Selbst wenn einem MiFa ein Taschengeld von weniger als 381,01 Euro gezahlt wird, ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen und zwar wenn der Betrieb die Taschengeldzahlung als Betriebsausgabe steuerlich geltend macht. Ist der MiFa als Arbeitnehmer zu betrachten, sind nicht nur die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu beachten, sondern auch, dass der MiFa als Arbeitnehmer Anspruch auf Mindestlohn hat.
Der in der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Gartenbau ab 1. Januar 2017 zu zahlende Mindestlohn beträgt 8,60 Euro brutto je Arbeitsstunde, vom 1. November bis 31. Dezember 2017 9,10 Euro je Arbeitsstunde. Ab 1. Januar 2018 gilt auch in der Land- und Forstwirtschaft der gesetzliche Mindestlohn, der ab 1. Januar 2017 bei 8,84 Euro liegt.
Die Sachbezugswerte für Verpflegung erhöhen sich zum 1. Januar 2017 leicht. Für volljährige Arbeitnehmer, Jugendliche und Auszubildende sind nun 241 Euro (zuvor 236 Euro) im Monat für Verpflegung anzusetzen (51 Euro für Frühstück und je 95 Euro für Mittag- und Abendessen). Die Werte für eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft bleiben unverändert bei maximal 223 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt maximal 189,55 Euro. Bei einem volljährigen Auszubildenden werden bei Unterkunft im Haushalt des Ausbildenden und Vollverpflegung nun insgesamt 397,10 Euro monatlich der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (bisher: 392,10 Euro). Bei einem volljährigen Beschäftigten werden bei gleichen Leistungen 430,55 Euro (bisher: 418,55 Euro) berücksichtigt. Wird Verpflegung und Unterkunft nicht an allen Tagen des Monats gewährt, sind die Sachbezüge zeitanteilig zu berechnen.
In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz unverändert bei 18,7 Prozent. Damit verändert sich auch der Mindestbeitrag von monatlich 85,05 Euro nicht. Der Höchstbeitrag (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) steigt auf 1187,45 Euro. Ein Kindererziehungsjahr bringt seit 1. Juli 2016 eine Monatsrente von 30,45 Euro.
Der Beitragssatz zur Bundesagentur für Arbeit beträgt unverändert 3,0 Prozent.
Änderungen gibt es bei Beziehern einer Rente der Deutschen Rentenversicherung, die noch eine Beschäftigung ausüben. Zum einen ändern sich die Hinzuverdienstregelungen ab Juli 2017, zum anderen besteht für Bezieher einer Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab 1. Januar 2017 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann eine Befreiung von der dann eintretenden Rentenversicherungsfreiheit beantragt werden. Zahlt der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitgeber, der bereits bisher den Arbeitgeberanteil für versicherungsfreie Rentenbezieher zu leisten hatte, einen Beitrag zur Rentenversicherung, wirkt sich dies rentensteigernd aus.
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