Als Rentner weiterarbeiten
Zum 1. Januar 2017 ist das Flexirentengesetz in Kraft getreten. Es soll älteren Arbeitnehmern ermöglichen, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individueller und flexibler zu gestalten. Wie das gelingen soll und was die Arbeitgeber der Rentner zu beachten haben, erklärt Nicole Spieß, Sozialreferentin des Landesbauernverbandes.
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Das neue Gesetz sieht zum einen eine Lockerung der Hinzuverdienstregelungen bei Rentenbeziehern der Deutschen Rentenversicherung (nicht Alterskasse) vor, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Die Regelaltersgrenze lag 2011 bei 65 Jahren und wird seitdem schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Personen, die 2017 das 65. Lebensjahr vollenden, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sechs Monaten.
Im angehängten pdf finden Sie eine Übersicht über die Fortschreibung der Regelaltersgrenze.
Wer bereits zuvor eine Erwerbsminderungsrente oder eine vorzeitige Altersrente bezieht, darf aktuell nur 450 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne Renteneinbußen zu erleiden. Dabei ist ein zweimaliges Überschreiten um das Doppelte rentenunschädlich. Doch wer auch nur geringfügig mehr verdient, wird mit deutlichen Rentenkürzungen bestraft. Denn bei Überschreiten des Grenzwertes wird die Rente nur noch als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln (bei vorzeitigen Altersrenten) oder drei Vierteln (bei Erwerbsminderungsrenten) ausgezahlt.
Neue Hinzuverdienstregeln
Diese starren Grenzen werden zum 1. Juli 2017 gelockert: Statt des monatlichen Grenzwertes gilt dann eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro. Das ermöglicht Beziehern einer vorzeitigen Vollrente, für einige Monate im Jahr ohne Renteneinbußen auch mehr als geringfügig tätig zu sein.
Auch wenn der Grenzwert überschritten wird, sind die neuen Regeln für die Rentner vorteilhafter. Übersteigt der Hinzuverdienst in einem Kalenderjahr die erlaubten 6300 Euro, werden künftig – ähnlich wie bei Beziehern einer Witwen- oder Witwerrente – 40 Prozent des Mehrverdienstes auf die Rente angerechnet. Eine geringfügige Überschreitung von beispielsweise 20 Euro führt also nur zu einer Kürzung der Rente um acht Euro. Hinzuverdienst und Rente dürfen allerdings zusammen das Höchsteinkommen der letzten 15 Jahre nicht überschreiten. Bereits seit 1. Januar 2017 gelten neue Regeln zur Versicherungs- und Beitragspflicht bei Rentnern, die im Ruhestand noch eine Beschäftigung ausüben. Bis zum 31. Dezember 2016 galt: Bezog ein Arbeitnehmer bereits eine Vollrente wegen Alters von der Deutschen Rentenversicherung, war er versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung und musste keinen Rentenversicherungsbeitrag zahlen. Dies galt nach Erreichen der Regelaltersgrenze, aber auch zuvor. Der Arbeitgeber war aber dennoch zur Abführung seines Beitragsanteils verpflichtet. Der Beschäftigte hatte hiervon nichts. Denn dieser Beitrag wirkte sich nicht rentensteigernd aus.
Neu: Rentenversicherungspflicht
Seit 1. Januar 2017 besteht für Arbeitnehmer – auch wenn sie eine Vollrente wegen Alters beziehen – bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ihr Beitragsanteil beträgt wie bei einem „normalen“ Arbeitnehmer 9,35 Prozent bei einem Arbeitsentgelt von über 450 Euro und 3,7 Prozent bei einem Minijob. Die Rentenversicherungsbeiträge wirken sich rentensteigernd aus, selbst wenn sich der Rentner mit einem Minijob von der Beitragspflicht befreien lässt. Erst wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, endet die Versicherungs- und Beitragspflicht für die beschäftigten Rentner. Der Arbeitgeber bleibt aber weiter zur Beitragszahlung verpflichtet (15 Prozent bei Minijob, 9,35 Prozent bei einer Beschäftigung über 450 Euro). Wie bisher sind diese Zahlungen für den Arbeitnehmer zunächst wertlos. Dies kann er nach dem neuen Recht aber ändern. Verzichtet er nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Versicherungsfreiheit und zahlt Rentenversicherungsbeiträge von 9,35 Prozent seines Arbeitsentgelts oder 3,7 Prozent bei einem Minijob, wirken sich diese und die Beiträge des Arbeitgebers rentensteigernd aus.
Rentner, die bereits am 31. Dezember 2016 eine Beschäftigung ausgeübt haben und in dieser versicherungsfrei waren, bleiben versicherungsfrei. Sie können aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und so die ansonsten wirkungslosen Arbeitgeberbeiträge „aktivieren“.
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